§ 8 FifoeG

Filmförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, die Direktorin/ bzw. der Direktor und deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Dienstnehmerinnen/ und Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 22.11.2014 bis 31.12.2022

Die Mitglieder des Aufsichtsrates und der Projektkommission, die Direktorin/ bzw. der Direktor und deren bzw. dessen Stellvertretung sowie die Dienstnehmerinnen/ und Dienstnehmer des Filminstitutes sind verpflichtet, die ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, außer in den Fällen dienstlicher Berichterstattung oder der Anzeige strafbarer Handlungen, geheimzuhalten; sie haben sich der Verwertung der ihnen zur Kenntnis gelangten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu enthalten. Diese Pflichten gelten auch nach dem Ausscheiden aus der Funktion und nach Beendigung des Dienstverhältnisses.

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