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(2) Der Österreichische Filmrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.
(3) Dem Österreichischen Filmrat gehören an:
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(4) Die Mitglieder des Österreichischen Filmrates nach Abs. 3 lit. c bis k werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g und j sind die entsprechenden Stellen zur Benennung von Vertretern aufzufordern. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die Sitzungen des Österreichischen Filmrates sind vom Direktor des Österreichischen Filminstitutes zumindest einmal jährlich schriftlich einzuberufen.
(6) Der Österreichische Filmrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist das Österreichische Filminstitut betraut. Beschlüsse des Österreichischen Filmrates werden bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.
(7) Die Tätigkeit im Österreichischen Filmrat ist ehrenamtlich.
(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 3 lit. c bis k endet
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(9) In den Fällen des Abs. 8 lit. b bis d hat der Bundeskanzler für die restliche Dauer der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 ein neues Mitglied zu bestellen.
(2) Der Österreichische Filmrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.
(3) Dem Österreichischen Filmrat gehören an:
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(4) Die Mitglieder des Österreichischen Filmrates nach Abs. 3 lit. c bis k werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g und j sind die entsprechenden Stellen zur Benennung von Vertretern aufzufordern. Wiederbestellungen sind zulässig.
(5) Die Sitzungen des Österreichischen Filmrates sind vom Direktor des Österreichischen Filminstitutes zumindest einmal jährlich schriftlich einzuberufen.
(6) Der Österreichische Filmrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist das Österreichische Filminstitut betraut. Beschlüsse des Österreichischen Filmrates werden bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.
(7) Die Tätigkeit im Österreichischen Filmrat ist ehrenamtlich.
(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 3 lit. c bis k endet
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(9) In den Fällen des Abs. 8 lit. b bis d hat der Bundeskanzler für die restliche Dauer der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 ein neues Mitglied zu bestellen.