§ 2a FifoeG (weggefallen)

Filmförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.08.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnter dem Vorsitz des Bundeskanzlers oder des von ihm bestimmten Vertreters wird der Österreichische Filmrat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichische Filmrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.
  3. (3)Absatz 3Dem Österreichischen Filmrat gehören an:
    1. a)Litera ader Bundeskanzler,
    2. b)Litera bder Vizekanzler,
    3. c)Litera czwei Vertreter des Dachverbandes der Filmschaffenden,
    4. d)Litera dein Vertreter des Verbandes der Filmregisseure Österreichs,
    5. e)Litera ezwei Vertreter des Verbandes Österreichischer Filmproduzenten,
    6. f)Litera fje ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
    7. g)Litera gje ein Vertreter des Österreichischen Rundfunks und des Verbandes Österreichischer Privatsender,
    8. h)Litera hder Direktor des Österreichischen Filminstitutes, der Verantwortliche für den im Österreichischen Filminstitut angesiedelten MEDIA Desk sowie der Geschäftsführer des Fachbereichs Rundfunk der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
    9. i)Litera ider Geschäftsführer der Austrian Film Commission,
    10. j)Litera jzwei Vertreter der Länder,
    11. k)Litera kdrei weitere vom Bundeskanzler zu benennende Experten aus dem Bereich des Filmwesens.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Österreichischen Filmrates nach Abs. 3 lit. c bis k werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g und j sind die entsprechenden Stellen zur Benennung von Vertretern aufzufordern. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5Die Sitzungen des Österreichischen Filmrates sind vom Direktor des Österreichischen Filminstitutes zumindest einmal jährlich schriftlich einzuberufen.
  6. (6)Absatz 6Der Österreichische Filmrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist das Österreichische Filminstitut betraut. Beschlüsse des Österreichischen Filmrates werden bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. (7)Absatz 7Die Tätigkeit im Österreichischen Filmrat ist ehrenamtlich.
  8. (8)Absatz 8Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 3 lit. c bis k endet
    1. a)Litera adurch Zeitablauf,
    2. b)Litera bdurch Tod,
    3. c)Litera cdurch Abberufung,
    4. d)Litera ddurch Verzicht auf die Funktion.
  9. (9)Absatz 9In den Fällen des Abs. 8 lit. b bis d hat der Bundeskanzler für die restliche Dauer der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 ein neues Mitglied zu bestellen.
§ 2a FifoeG (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

Stand vor dem 18.08.2010

In Kraft vom 01.01.2005 bis 18.08.2010
  1. (1)Absatz einsUnter dem Vorsitz des Bundeskanzlers oder des von ihm bestimmten Vertreters wird der Österreichische Filmrat eingerichtet.
  2. (2)Absatz 2Der Österreichische Filmrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.
  3. (3)Absatz 3Dem Österreichischen Filmrat gehören an:
    1. a)Litera ader Bundeskanzler,
    2. b)Litera bder Vizekanzler,
    3. c)Litera czwei Vertreter des Dachverbandes der Filmschaffenden,
    4. d)Litera dein Vertreter des Verbandes der Filmregisseure Österreichs,
    5. e)Litera ezwei Vertreter des Verbandes Österreichischer Filmproduzenten,
    6. f)Litera fje ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
    7. g)Litera gje ein Vertreter des Österreichischen Rundfunks und des Verbandes Österreichischer Privatsender,
    8. h)Litera hder Direktor des Österreichischen Filminstitutes, der Verantwortliche für den im Österreichischen Filminstitut angesiedelten MEDIA Desk sowie der Geschäftsführer des Fachbereichs Rundfunk der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
    9. i)Litera ider Geschäftsführer der Austrian Film Commission,
    10. j)Litera jzwei Vertreter der Länder,
    11. k)Litera kdrei weitere vom Bundeskanzler zu benennende Experten aus dem Bereich des Filmwesens.
  4. (4)Absatz 4Die Mitglieder des Österreichischen Filmrates nach Abs. 3 lit. c bis k werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g und j sind die entsprechenden Stellen zur Benennung von Vertretern aufzufordern. Wiederbestellungen sind zulässig.
  5. (5)Absatz 5Die Sitzungen des Österreichischen Filmrates sind vom Direktor des Österreichischen Filminstitutes zumindest einmal jährlich schriftlich einzuberufen.
  6. (6)Absatz 6Der Österreichische Filmrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist das Österreichische Filminstitut betraut. Beschlüsse des Österreichischen Filmrates werden bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.
  7. (7)Absatz 7Die Tätigkeit im Österreichischen Filmrat ist ehrenamtlich.
  8. (8)Absatz 8Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 3 lit. c bis k endet
    1. a)Litera adurch Zeitablauf,
    2. b)Litera bdurch Tod,
    3. c)Litera cdurch Abberufung,
    4. d)Litera ddurch Verzicht auf die Funktion.
  9. (9)Absatz 9In den Fällen des Abs. 8 lit. b bis d hat der Bundeskanzler für die restliche Dauer der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 ein neues Mitglied zu bestellen.
§ 2a FifoeG (weggefallen) seit 19.08.2010 weggefallen.

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