§ 8 FSStG

Feuerschutzsteuergesetz 1952

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.11.1997 bis 31.12.9999

Vollzug.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

(BGBl. Nr. 57/1948, Art. II lit. f.)

Stand vor dem 28.11.1997

In Kraft vom 22.11.1952 bis 28.11.1997

Vollzug.

§ 8. Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

(BGBl. Nr. 57/1948, Art. II lit. f.)

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