§ 157 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999

Hat(1) Die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig.

(2) Ändert sich der EhemannFamilienname der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen ProtokollsEltern oder eines Notariatsakts zugestimmtElternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann nichtder Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.

(3) Auf die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem SamenBestimmung des Dritten gezeugte Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammtFamiliennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.01.2013

Hat(1) Die Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig.

(2) Ändert sich der EhemannFamilienname der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen ProtokollsEltern oder eines Notariatsakts zugestimmtElternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann nichtder Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.

(3) Auf die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem SamenBestimmung des Dritten gezeugte Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammtFamiliennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.