§ 157 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
Paragraph 157,

Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig.Die Bestimmung eines Familiennamens nach Paragraph 155, ist nur einmalig zulässig.
  2. (2)Absatz 2Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.
  3. (3)Absatz 3Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die Paragraphen 93 a, und 93c anzuwenden.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.01.2013
Paragraph 157,

Hat der Ehemann der Mutter einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten in Form eines gerichtlichen Protokolls oder eines Notariatsakts zugestimmt, so kann nicht die Feststellung begehrt werden, dass das mit dem Samen des Dritten gezeugte Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmung eines Familiennamens nach § 155 ist nur einmalig zulässig.Die Bestimmung eines Familiennamens nach Paragraph 155, ist nur einmalig zulässig.
  2. (2)Absatz 2Ändert sich der Familienname der Eltern oder eines Elternteils oder heiraten die Eltern einander, so kann der Familienname des Kindes erneut bestimmt werden. Das Gleiche gilt bei Änderungen in der Person eines Elternteils, etwa bei einer Annahme an Kindesstatt oder bei einer Begründung oder Änderung der Abstammung des Kindes.
  3. (3)Absatz 3Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die §§ 93a und 93c anzuwenden.Auf die Bestimmung des Familiennamens des Kindes sind die Paragraphen 93 a, und 93c anzuwenden.
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