§ 162c ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFührt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname auf das Kind über.
  2. (2)Absatz 2Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen gelten für das Kind des Legitimierten die §§ 139, 162a und 162b entsprechend.Im übrigen gelten für das Kind des Legitimierten die Paragraphen 139,, 162a und 162b entsprechend.
§ 162c ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.05.1995 bis 31.01.2013
  1. (1)Absatz einsFührt ein Kind des Legitimierten einen von diesem allein abgeleiteten Familiennamen, so geht der vom Legitimierten erworbene Familienname auf das Kind über.
  2. (2)Absatz 2Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Abs. 1 nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.Ist das Kind des Legitimierten im Zeitpunkt der Legitimation bereits mündig, so gilt der Absatz eins, nur, wenn das Kind der Namensänderung zustimmt.
  3. (3)Absatz 3Im übrigen gelten für das Kind des Legitimierten die §§ 139, 162a und 162b entsprechend.Im übrigen gelten für das Kind des Legitimierten die Paragraphen 139,, 162a und 162b entsprechend.
§ 162c ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.