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Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, den BundeskanzlerBundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vor dem Einsatz einer Fachkraft in einem Entwicklungsland über die vorgesehene Art und Dauer des Einsatzes zu unterrichten. Der Bundeskanzler wird den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten darüber unverzüglich informieren.
Die Entwicklungshilfeorganisation ist verpflichtet, den BundeskanzlerBundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten vor dem Einsatz einer Fachkraft in einem Entwicklungsland über die vorgesehene Art und Dauer des Einsatzes zu unterrichten. Der Bundeskanzler wird den Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten darüber unverzüglich informieren.