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(1) Leben die Eltern des Kindes in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass in HinkunftSind beide ElternteileEltern mit der Obsorge betraut sind. Das Gericht hat die Vereinbarung, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu genehmigenvertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Hebt einder andere Elternteil die häusliche Gemeinschaftmit ihr nicht bloß vorübergehend auf, so sind die §§ 177 und 177a entsprechend anzuwendeneinverstanden ist.
(2) LebenVertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die Elterndie Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dassfür die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
(3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in HinkunftVermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch der Vater ganzerbrechtliche, Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in bestimmten Angelegenheiteneine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der Obsorge betraut istin den §§ 216 und 217 geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, wenn sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei welchem Elternteildie den Verfahrensgegenstand an sich das Kind hauptsächlich aufhalten sollbetreffen. Soll sich das Kind hauptsächlich im Haushalt des Vaters aufhalten, so muss auch dieser immer mit der gesamten Obsorge betraut sein. Das Gericht hatDies gilt nicht für die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. § 177a Abs. 2 ist entsprechend anzuwendenEntgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
(1) Leben die Eltern des Kindes in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dass in HinkunftSind beide ElternteileEltern mit der Obsorge betraut sind. Das Gericht hat die Vereinbarung, so ist jeder Elternteil für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu genehmigenvertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. Hebt einder andere Elternteil die häusliche Gemeinschaftmit ihr nicht bloß vorübergehend auf, so sind die §§ 177 und 177a entsprechend anzuwendeneinverstanden ist.
(2) LebenVertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die Elterndie Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils. Dies gilt nicht in häuslicher Gemeinschaft, so können sie vereinbaren, dassfür die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.
(3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in HinkunftVermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen obsorgebetrauten Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch der Vater ganzerbrechtliche, Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in bestimmten Angelegenheiteneine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der Obsorge betraut istin den §§ 216 und 217 geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, wenn sie dem Gericht eine Vereinbarung darüber vorlegen, bei welchem Elternteildie den Verfahrensgegenstand an sich das Kind hauptsächlich aufhalten sollbetreffen. Soll sich das Kind hauptsächlich im Haushalt des Vaters aufhalten, so muss auch dieser immer mit der gesamten Obsorge betraut sein. Das Gericht hatDies gilt nicht für die Vereinbarung zu genehmigen, wenn sie dem Wohl des Kindes entspricht. § 177a Abs. 2 ist entsprechend anzuwendenEntgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.