§ 2 EidG

EidG - Eidesablegung vor Gericht – Regelung des Verfahrens

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die gesetzliche Vorschrift, nach welcher Zeugen in dem Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zu beschwören haben, daß sie ihre Aussage Niemanden entdecken werden, bevor sie von dem Gerichte wird kundgemacht worden sein, bleibt unberührt.

In Kraft seit 10.07.1945 bis 31.12.9999
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