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(1) Hinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist § 8 ZaDiG§ 11 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei
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(2) Hinsichtlich des Erlöschens der Konzession ist § 9 ZaDiG§ 12 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei der Verweis auf § 4 Abs. 4 anstelle des Verweises auf § 7 Abs. 3 ZaDiG§ 10 Abs. 3 ZaDiG 2018 tritt.
(3) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Konzession inländischer Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute (§ 4 Abs. 2) zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. Eine Ausfertigung des Bescheides über die Konzessionsrücknahme ist überdies der zuständigen Behörde des ausländischen E-Geld-Institutes zuzustellen und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren.
(1) Hinsichtlich der Rücknahme der Konzession ist § 8 ZaDiG§ 11 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei
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(2) Hinsichtlich des Erlöschens der Konzession ist § 9 ZaDiG§ 12 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei der Verweis auf § 4 Abs. 4 anstelle des Verweises auf § 7 Abs. 3 ZaDiG§ 10 Abs. 3 ZaDiG 2018 tritt.
(3) Unbeschadet von Abs. 1 ist die Konzession inländischer Zweigstellen ausländischer E-Geld-Institute (§ 4 Abs. 2) zurückzunehmen, wenn der Hauptniederlassung die Konzession entzogen wurde. Eine Ausfertigung des Bescheides über die Konzessionsrücknahme ist überdies der zuständigen Behörde des ausländischen E-Geld-Institutes zuzustellen und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren.