§ 181a ABGB (weggefallen)

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEin Recht auf Anhörung haben:
    1. 1.Ziffer einsdas nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
    2. 2.Ziffer 2die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
    3. 3.Ziffer 3die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
    4. 4.Ziffer 4der Jugendwohlfahrtsträger.
  2. (2)Absatz 2Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.Das Anhörungsrecht eines im Absatz eins, genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
§ 181a ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.

Stand vor dem 31.01.2013

In Kraft vom 01.07.1989 bis 31.01.2013
  1. (1)Absatz einsEin Recht auf Anhörung haben:
    1. 1.Ziffer einsdas nicht eigenberechtigte Wahlkind ab dem vollendeten fünften Lebensjahr, außer es hat bereits seit diesem Zeitpunkt beim Annehmenden gelebt;
    2. 2.Ziffer 2die Eltern des volljährigen Wahlkindes;
    3. 3.Ziffer 3die Pflegeeltern oder der Leiter des Heimes, in dem sich das Wahlkind befindet;
    4. 4.Ziffer 4der Jugendwohlfahrtsträger.
  2. (2)Absatz 2Das Anhörungsrecht eines im Abs. 1 genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.Das Anhörungsrecht eines im Absatz eins, genannten Berechtigten entfällt, wenn er als gesetzlicher Vertreter des Wahlkindes den Annahmevertrag geschlossen hat; ferner, wenn er nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten gehört werden könnte.
§ 181a ABGB seit 31.01.2013 weggefallen.