§ 4 E-GG

E-Geldgesetz 2010

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Für die Beantragung einer Konzession als E-Geld-Institut ist das Verfahren gemäß § 6 ZaDiG§ 9 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei hinsichtlich

1.

der Information über das Geschäftsmodell (§ 6 Abs. 1 Z 1 ZaDiG§ 9 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018) anzugeben ist, wie die Ausgabe von E-Geld erfolgen soll und ob auch Zahlungsdienste unter konkreter Bezeichnung und Beschreibung derselben erbracht werden sollen;

2.

des Nachweises über das Anfangskapital für die Höhe desselben § 11 Abs. 1 maßgeblich ist;

3.

der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (§ 6 Abs. 1 Z 4 ZaDiG§ 9 Abs. 1 Z 4 ZaDiG 2018)

a)

bezüglich der Ausgabe von E-Geld Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 und

b)

bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17 ZaDiG§ 18 ZaDiG 2018

zu beschreiben sind;

4.

der Geschäftsleiter (§ 6 Abs. 1 Z 9 ZaDiG§ 9 Abs. 1 Z 14 ZaDiG 2018) im Hinblick auf ihre fachliche Eignung nachzuweisen ist, dass diese angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausgabe von E-Geld und, falls auch Zahlungsdienste erbracht werden sollen, dass die Geschäftsleiter auch dafür über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(2) Ein E-Geld-Institut, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat und in seinem Sitzstaat zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 berechtigt ist (ausländisches E-Geld-Institut), und einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 dieses Bundesgesetzes und § 6 Abs. 1 Z 2§ 9 Abs. 1 Z 2, 5 bis 13, 616, 7, 8, 11, 1217 ZaDiG 2018 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:

1.

Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;

2.

die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;

3.

die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;

4.

die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muss;

5.

eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.

(3) Bei der Erteilung einer Konzession ist § 7 Abs. 1 § 10 Abs. 1 und 2 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich

1.

der Organisationsanforderungen (§ 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018) auf die Art der Ausgabe von E-Geld und die sonst gemäß § 3 Abs. 3 beabsichtigten Tätigkeiten, insbesondere Zahlungsdienste, abzustellen ist;

2.

des Anfangskapitals (§ 7 Abs. 1 Z 7 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 7 ZaDiG 2018) den Geschäftsleitern ein Betrag von 350 000 Euro (§ 11 Abs. 1) unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung zu stehen hat;

3.

der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (§ 7 Abs. 1 Z 8 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 8 ZaDiG 2018)

a)

bezüglich der Ausgabe von E-Geld die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 und

b)

bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17 ZaDiG§ 18 ZaDiG 2018

zufrieden stellend sein müssen;

4.

der Geschäftsleiter keine Ausschließungsgründe (§ 7 Abs. 1 Z 12 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 12 ZaDiG 2018) als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes oder E-Geld-Institutes in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen dürfen;

5.

der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (§ 7 Abs. 1 Z 11 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018) mindestens einer die für den Betrieb des E-Geld-Institutes erforderlichen Erfahrungen und in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 Z 1 haben muss, und keinen anderen Hauptberuf (§ 7 Abs. 1 Z 15 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 15 ZaDiG 2018) außerhalb des Bankwesens, Zahlungsdienstewesens oder E-Geldwesens ausüben darf;

6.

der Satzung keine Bestimmungen (§ 7 Abs. 1 Z 16 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 16 ZaDiG 2018) enthalten sein dürfen, die die Sicherheit der dem E-Geld-Institut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 (Ausgabe von E-Geld) und gegebenenfalls § 3 Abs. 3 Z 1 (Zahlungsdienste) nicht gewährleisten;

7.

der Konsultation der zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf den Geschäftsleiter die für die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten und gegebenenfalls für Zahlungsdienste zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu kontaktieren ist.

(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf die Ausgabe von E-Geld entweder alleine oder zusammen mit einem einzelnen oder mehreren Zahlungsdiensten des § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im E-Geld-Institutsregister gemäß § 6 Abs. 2 vorzunehmen.

(5) Geht ein E-Geld-Institut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das E-Geldgeschäft und gegebenenfalls für das Zahlungsdienstegeschäft geschaffen werden muss, wenn

1.

die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder

2.

die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(6) Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes im Sinne von Abs. 2 in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren. Auf diese Zweigstellen finden die §§ 3, 5 bis 8 und 11 bis 16 dieses Hauptstückes Anwendung. Diese Zweigstellen sind nur insoweit zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt, als diese mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 30.04.2011 bis 31.05.2018

(1) Für die Beantragung einer Konzession als E-Geld-Institut ist das Verfahren gemäß § 6 ZaDiG§ 9 ZaDiG 2018 anzuwenden, wobei hinsichtlich

1.

der Information über das Geschäftsmodell (§ 6 Abs. 1 Z 1 ZaDiG§ 9 Abs. 1 Z 1 ZaDiG 2018) anzugeben ist, wie die Ausgabe von E-Geld erfolgen soll und ob auch Zahlungsdienste unter konkreter Bezeichnung und Beschreibung derselben erbracht werden sollen;

2.

des Nachweises über das Anfangskapital für die Höhe desselben § 11 Abs. 1 maßgeblich ist;

3.

der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (§ 6 Abs. 1 Z 4 ZaDiG§ 9 Abs. 1 Z 4 ZaDiG 2018)

a)

bezüglich der Ausgabe von E-Geld Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 und

b)

bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17 ZaDiG§ 18 ZaDiG 2018

zu beschreiben sind;

4.

der Geschäftsleiter (§ 6 Abs. 1 Z 9 ZaDiG§ 9 Abs. 1 Z 14 ZaDiG 2018) im Hinblick auf ihre fachliche Eignung nachzuweisen ist, dass diese angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten für die Ausgabe von E-Geld und, falls auch Zahlungsdienste erbracht werden sollen, dass die Geschäftsleiter auch dafür über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

(2) Ein E-Geld-Institut, das seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes hat und in seinem Sitzstaat zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 berechtigt ist (ausländisches E-Geld-Institut), und einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle stellt, hat zusätzlich zu den Informationen gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 dieses Bundesgesetzes und § 6 Abs. 1 Z 2§ 9 Abs. 1 Z 2, 5 bis 13, 616, 7, 8, 11, 1217 ZaDiG 2018 folgende Angaben und Informationen anzuschließen:

1.

Die letzten drei Jahresabschlüsse des Unternehmens;

2.

die vom ausländischen Unternehmen betriebenen Geschäfte gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Standorte, an denen jene betrieben werden;

3.

die den Geschäftsleitern im Inland in Euro unbeschränkt und ohne Belastung zur freien Verfügung stehende Anfangsdotation;

4.

die Entscheidungsbefugnisse der Leitung der Zweigstelle sowie über die Stellen der Hauptniederlassung, deren Zustimmung zu bestimmten Entscheidungen im Innenverhältnis eingeholt werden muss;

5.

eine schriftliche Erklärung der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung des Unternehmens, wonach seitens dieser gegen die Eröffnung einer Zweigstelle des Unternehmens in Österreich keine Bedenken bestehen.

(3) Bei der Erteilung einer Konzession ist § 7 Abs. 1 § 10 Abs. 1 und 2 ZaDiG 2018 mit der Maßgabe anzuwenden, dass hinsichtlich

1.

der Organisationsanforderungen (§ 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 3 ZaDiG 2018) auf die Art der Ausgabe von E-Geld und die sonst gemäß § 3 Abs. 3 beabsichtigten Tätigkeiten, insbesondere Zahlungsdienste, abzustellen ist;

2.

des Anfangskapitals (§ 7 Abs. 1 Z 7 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 7 ZaDiG 2018) den Geschäftsleitern ein Betrag von 350 000 Euro (§ 11 Abs. 1) unbeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung zu stehen hat;

3.

der Maßnahmen zum Schutz der Kundengelder (§ 7 Abs. 1 Z 8 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 8 ZaDiG 2018)

a)

bezüglich der Ausgabe von E-Geld die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der E-Geld-Inhaber gemäß § 12 und

b)

bezüglich der Erbringung von Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 die Maßnahmen zum Schutz der Geldbeträge der Zahlungsdienstnutzer gemäß § 17 ZaDiG§ 18 ZaDiG 2018

zufrieden stellend sein müssen;

4.

der Geschäftsleiter keine Ausschließungsgründe (§ 7 Abs. 1 Z 12 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 12 ZaDiG 2018) als Geschäftsleiter eines Zahlungsinstitutes oder E-Geld-Institutes in einem anderen Mitgliedstaat vorliegen dürfen;

5.

der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (§ 7 Abs. 1 Z 11 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 11 ZaDiG 2018) mindestens einer die für den Betrieb des E-Geld-Institutes erforderlichen Erfahrungen und in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 Z 1 haben muss, und keinen anderen Hauptberuf (§ 7 Abs. 1 Z 15 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 15 ZaDiG 2018) außerhalb des Bankwesens, Zahlungsdienstewesens oder E-Geldwesens ausüben darf;

6.

der Satzung keine Bestimmungen (§ 7 Abs. 1 Z 16 ZaDiG§ 10 Abs. 1 Z 16 ZaDiG 2018) enthalten sein dürfen, die die Sicherheit der dem E-Geld-Institut anvertrauten Geldbeträge und die ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte gemäß § 1 Abs. 2 (Ausgabe von E-Geld) und gegebenenfalls § 3 Abs. 3 Z 1 (Zahlungsdienste) nicht gewährleisten;

7.

der Konsultation der zuständigen Behörde in einem anderen Mitgliedstaat im Hinblick auf den Geschäftsleiter die für die Beaufsichtigung von E-Geld-Instituten und gegebenenfalls für Zahlungsdienste zuständige Behörde in dem betreffenden Mitgliedstaat zu kontaktieren ist.

(4) Die Konzession ist bei sonstiger Nichtigkeit schriftlich zu erteilen; sie kann mit entsprechenden Bedingungen und Auflagen versehen werden, auf die Ausgabe von E-Geld entweder alleine oder zusammen mit einem einzelnen oder mehreren Zahlungsdiensten des § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 lauten und Teile von einzelnen Zahlungsdiensten aus dem Konzessionsumfang ausnehmen. Gleichzeitig mit der Konzessionserteilung hat die FMA die Eintragung im E-Geld-Institutsregister gemäß § 6 Abs. 2 vorzunehmen.

(5) Geht ein E-Geld-Institut zugleich anderen Geschäftstätigkeiten im Sinne von § 3 Abs. 3 Z 5 nach, so kann die FMA vorschreiben, dass ein getrenntes Unternehmen mit eigener Rechtspersönlichkeit für das E-Geldgeschäft und gegebenenfalls für das Zahlungsdienstegeschäft geschaffen werden muss, wenn

1.

die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die finanzielle Solidität des E-Geld-Instituts beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten oder

2.

die Nicht-E-Geld- und Nicht-Zahlungsdienstegeschäfte des E-Geld-Instituts die Möglichkeit der FMA, zu überprüfen, ob das E-Geld-Institut sämtlichen Anforderungen dieses Bundesgesetzes genügt, beeinträchtigen oder beeinträchtigen könnten.

(6) Im Falle der Konzessionserteilung zum Betrieb einer Zweigstelle eines ausländischen E-Geld-Institutes im Sinne von Abs. 2 in Österreich hat die FMA eine Ausfertigung des Bescheides der Aufsichtsbehörde der Hauptniederlassung zu übermitteln und die Europäische Kommission unverzüglich zu informieren. Auf diese Zweigstellen finden die §§ 3, 5 bis 8 und 11 bis 16 dieses Hauptstückes Anwendung. Diese Zweigstellen sind nur insoweit zur Erbringung von Zahlungsdiensten berechtigt, als diese mit der Ausgabe von E-Geld in Zusammenhang stehen.

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