§ 3 E-GG

E-Geldgesetz 2010

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2018 bis 31.12.9999

(1) Die gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession als E-Geld-Institut durch die FMA.

(2) Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt ist.

(3) Weiters dürfen E-Geld-Institute folgende Tätigkeiten ausüben, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt:

1.

Die Erbringung der in § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste, wobei § 5 Abs. 3 § 7 Abs. 3und, 4 und 5 ZaDiG 2018 (Verbot des Einlagengeschäftes) anzuwenden ist, sofern die entgegengenommenen Geldbeträge nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen;

2.

die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 Z 34 , 4 oder 65 ZaDiG 2018 unter den in § 5 Abs. 5 ZaDiG§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 genannten Bedingungen, wobei

a)

die Kredite nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß § 12 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden dürfen und

b)

die Bestimmungen des ABGB, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend den Verbraucherkredit sowie des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010 unberührt bleiben;

3.

die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Z 1 erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;

4.

den Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von § 3 Z 6 ZaDiG§ 4 Z 7 ZaDiG 2018 unbeschadet von § 4 ZaDiG§ 5 ZaDiG 2018;

5.

sonstige Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Ausgabe von E-Geld bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Unionsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.

(4) E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.

(5) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG und für solche Gelder dürfen keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.

(6) Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 3 Z 2 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.

Stand vor dem 31.05.2018

In Kraft vom 30.04.2011 bis 31.05.2018

(1) Die gewerbliche Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 im Inland bedarf, außer im Falle des § 2 Abs. 2, der Konzession als E-Geld-Institut durch die FMA.

(2) Ein E-Geld-Institut ist eine juristische Person mit Sitz und Hauptverwaltung im Inland, die auf Grund dieses Bundesgesetzes zur Ausgabe von E-Geld gemäß § 1 Abs. 1 unter Beachtung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berechtigt ist.

(3) Weiters dürfen E-Geld-Institute folgende Tätigkeiten ausüben, soweit ihre Zulassung sie dazu berechtigt:

1.

Die Erbringung der in § 1 Abs. 2 ZaDiG 2018 genannten Zahlungsdienste, wobei § 5 Abs. 3 § 7 Abs. 3und, 4 und 5 ZaDiG 2018 (Verbot des Einlagengeschäftes) anzuwenden ist, sofern die entgegengenommenen Geldbeträge nicht mit der Ausgabe von E-Geld in Verbindung stehen;

2.

die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten gemäß § 1 Abs. 2 Z 34 , 4 oder 65 ZaDiG 2018 unter den in § 5 Abs. 5 ZaDiG§ 7 Abs. 6 ZaDiG 2018 genannten Bedingungen, wobei

a)

die Kredite nicht aus den für die Ausgabe von E-Geld entgegengenommenen und gemäß § 12 gehaltenen Geldbeträgen gewährt werden dürfen und

b)

die Bestimmungen des ABGB, des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979 betreffend den Verbraucherkredit sowie des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010 unberührt bleiben;

3.

die Erbringung von betrieblichen Dienstleistungen und damit eng verbundenen Nebendienstleistungen, die mit der Ausgabe von E-Geld oder der in Z 1 erwähnten Erbringung von Zahlungsdiensten in Zusammenhang stehen;

4.

den Betrieb von Zahlungssystemen im Sinne von § 3 Z 6 ZaDiG§ 4 Z 7 ZaDiG 2018 unbeschadet von § 4 ZaDiG§ 5 ZaDiG 2018;

5.

sonstige Geschäftstätigkeiten, die nicht in der Ausgabe von E-Geld bestehen, sofern dem nicht Rechtsvorschriften des Unionsrechtes oder Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen entgegenstehen.

(4) E-Geld-Institute dürfen keine Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG, auch nicht auf der Basis der Ausgabe von Inhaber- oder Orderschuldverschreibungen entgegennehmen.

(5) Gelder, die E-Geld-Institute von ihren Kunden zum Zweck der Ausgabe von E-Geld entgegennehmen, sind unverzüglich in E-Geld umzutauschen. Solche Gelder gelten nicht als Einlagen oder andere rückzahlbare Gelder des Publikums gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG und für solche Gelder dürfen keine Zinsen oder andere Vorteile gewährt werden, die im Zusammenhang mit dem Zeitraum stehen, in dem ein E-Geld-Inhaber das E-Geld hält.

(6) Eine Kreditgewährung gemäß Abs. 3 Z 2 gilt nicht als Kreditgeschäft im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 BWG.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten