§ 13 BMusG

Bundesmuseen-Gesetz 2002

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.04.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes, der mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als Nationalbibliothek sind ihr unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Bibliotheksordnung (§ 16) eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Sie ist eine Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs, ein Ort der kulturellen Begegnung undsowie des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.

(2) Sie trägt Verantwortung für die Bewahrung, den Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Präsentation des ihr anvertrauten kulturellen Erbes. Als umfassende Bildungseinrichtung entwickelt sie zeitgemäße und innovative Formen der Wissens- und Kulturvermittlung und pflegt den fachlichen Diskurs sowie die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks- und Forschungsbereiches.

(3) Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist der Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, die Bereitstellung und langfristige Erhaltung sowie die Verwaltung des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit sinngemäß nach § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(4) Die Österreichische Nationalbibliothek kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(5) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(6) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 führt die Österreichische Nationalbibliothek das Haus der Geschichte Österreich als fachlich eigenständiges Museum. Dieses soll die Zeitgeschichte Österreichs ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit thematischen Rückblicken in die Zeit der Aufklärung und davor und einem besonderen Schwerpunkt auf die Zeit von 1918 bis in die Gegenwart in ihrem europäischen und internationalen Kontext vermitteln. Das Haus der Geschichte Österreich soll auch ein aktives und offenes Diskussionsforum für zeithistorische Fragestellungen und Themen der Gegenwartsgeschichte sein und ist zu einer objektiven wissenschaftlichen Darstellung geschichtlicher Entwicklungen und Ereignisse verpflichtet.

Stand vor dem 13.04.2016

In Kraft vom 01.01.2012 bis 13.04.2016

(1) Die Österreichische Nationalbibliothek ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechtes des Bundes, der mit eigener Rechtspersönlichkeit. Als Nationalbibliothek sind ihr unbewegliche und bewegliche Denkmale im Besitz des Bundes zur Erfüllung ihres kulturpolitischen und wissenschaftlichen Auftrags als gemeinnützige öffentliche Aufgabe anvertraut sind und die mit In-Kraft-Treten der Bibliotheksordnung (§ 16) eigene Rechtspersönlichkeit erlangt. Sie ist eine Stätte der geistig-kulturellen Identität Österreichs, ein Ort der kulturellen Begegnung undsowie des wissenschaftlichen Diskurses und bewahrt in ihren historischen Sammlungen einmalige Quellen zum Weltkulturerbe.

(2) Sie trägt Verantwortung für die Bewahrung, den Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und die Präsentation des ihr anvertrauten kulturellen Erbes. Als umfassende Bildungseinrichtung entwickelt sie zeitgemäße und innovative Formen der Wissens- und Kulturvermittlung und pflegt den fachlichen Diskurs sowie die Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Einrichtungen des Bibliotheks- und Forschungsbereiches.

(3) Zweck der Österreichischen Nationalbibliothek ist der Ausbau, die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung, die Bereitstellung und langfristige Erhaltung sowie die Verwaltung des ihr auf Dauer oder bestimmte Zeit sinngemäß nach § 5 Abs. 1 überlassenen oder von ihr erworbenen Sammlungsgutes unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(4) Die Österreichische Nationalbibliothek kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(5) Aufgaben, die der Österreichischen Nationalbibliothek auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften obliegen, werden durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht berührt.

(6) Zusätzlich zu den Aufgaben gemäß Abs. 1 bis 3 führt die Österreichische Nationalbibliothek das Haus der Geschichte Österreich als fachlich eigenständiges Museum. Dieses soll die Zeitgeschichte Österreichs ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit thematischen Rückblicken in die Zeit der Aufklärung und davor und einem besonderen Schwerpunkt auf die Zeit von 1918 bis in die Gegenwart in ihrem europäischen und internationalen Kontext vermitteln. Das Haus der Geschichte Österreich soll auch ein aktives und offenes Diskussionsforum für zeithistorische Fragestellungen und Themen der Gegenwartsgeschichte sein und ist zu einer objektiven wissenschaftlichen Darstellung geschichtlicher Entwicklungen und Ereignisse verpflichtet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten