§ 19 BarchG

Bundesarchivgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt

1.

§ 10 Abs. 3 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, und

2.

die Verordnung BGBl. Nr. 56/1931 außer Kraft.

(3) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Stand vor dem 17.05.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 17.05.2018

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt

1.

§ 10 Abs. 3 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, und

2.

die Verordnung BGBl. Nr. 56/1931 außer Kraft.

(3) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten