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(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt
1. | § 10 Abs. 3 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, und | |||||||||
2. | die Verordnung BGBl. Nr. 56/1931 außer Kraft. |
(3) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2000 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt
1. | § 10 Abs. 3 Behörden-Überleitungsgesetz, StGBl. Nr. 94/1945, und | |||||||||
2. | die Verordnung BGBl. Nr. 56/1931 außer Kraft. |
(3) § 5 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 Abs. 5 sowie § 11 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.