§ 8a BRPG

Berufsreifeprüfungsgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulratder Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Der LandesschulratDie Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 hat der Landesschulratdie Bildungsdirektion auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.

(2) Der Prüfung sind die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Sie hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der entsprechenden höheren Schulart zu erfolgen. Die Beurteilung jeder einzelnen Teilprüfung erfolgt durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.

(3) Die Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine der mündlichen Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie der Teilprüfung „Fachbereich“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2 (schriftlich oder projektorientierte Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes sowie mündlich) festzulegen.

(4) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Abs. 1) sind

1.

dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25, bezüglich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils die Zahl der Prüfungskandidaten von schriftlichen Klausurarbeiten und

2.

dem Landesschulratder Bildungsdirektion bezüglich der Teilprüfungen „Lebende Fremdsprache“ (sofern nicht von Z 1 erfasst) und „Fachbereich“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten und die Themenstellungen der projektorientierten Arbeiten einschließlich der Abgrenzung des fachlichen Umfeldes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2

zu übermitteln.

(4a) Die Festlegung des Prüfungstermins und der Aufgabenstellungen von schriftlichen Klausurarbeiten in den Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie der mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 erfolgt durch den zuständigen Bundesminister. Findet der Landesschulratdie Bildungsdirektion die gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für den Fachbereich maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(4b) Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen bei den schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten von Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie bei den mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 hat nach Maßgabe zentraler Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen.

(5) Nicht bestandene Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen, die wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 02.04.2017 bis 31.12.2018

(1) Die Abschlussprüfungen an anerkannten Lehrgängen gemäß § 8 finden vor einer Prüfungskommission unter der Vorsitzführung eines fachkundigen Experten mit einschlägigen Erfahrungen in der Durchführung von abschließenden Prüfungen statt. Der Rechtsträger des anerkannten Lehrganges hat spätestens drei Monate vor dem voraussichtlichen Prüfungstermin dem Landesschulratder Bildungsdirektion gegenüber die für die Vorsitzführung in Aussicht genommene Person vorzuschlagen. Der LandesschulratDie Bildungsdirektion hat binnen vier Wochen nach Einlangen des Vorschlages die namhaft gemachte Person oder einen anderen fachkundigen Experten des öffentlichen Schulwesens mit der Vorsitzführung zu betrauen. Auf Antrag eines Rechtsträgers gemäß § 8 Abs. 1 hat der Landesschulratdie Bildungsdirektion auch fachkundige Experten des öffentlichen Schulwesens als Prüfer beizustellen.

(2) Der Prüfung sind die Lehr- oder Studienpläne des anerkannten Lehrganges zu Grunde zu legen. Sie hat unter sinngemäßer Anwendung der Prüfungsordnung der entsprechenden höheren Schulart zu erfolgen. Die Beurteilung jeder einzelnen Teilprüfung erfolgt durch den Prüfer im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden.

(3) Die Rechtsträger gemäß § 8 Abs. 1 haben gemeinsam mit dem Vorsitzenden (Abs. 1) unverzüglich, längstens jedoch binnen vier Wochen nach dessen Bestellung die konkreten Prüfungstermine der mündlichen Teilprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 sowie der Teilprüfung „Fachbereich“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 Z 2 (schriftlich oder projektorientierte Arbeit einschließlich Präsentation und Diskussion unter Einbeziehung des fachlichen Umfeldes sowie mündlich) festzulegen.

(4) Gleichzeitig mit dem Vorschlag des für die Vorsitzführung in Aussicht genommenen fachkundigen Experten (Abs. 1) sind

1.

dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens gemäß Art. 1 des BIFIE-Gesetzes 2008, BGBl. I Nr. 25, bezüglich der Teilprüfungen „Deutsch“, „Mathematik (bzw. Mathematik und angewandte Mathematik)“ und „Lebende Fremdsprache“ (Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch; in weiteren Sprachen nach Maßgabe einer Verordnung des zuständigen Bundesministers) gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 jeweils die Zahl der Prüfungskandidaten von schriftlichen Klausurarbeiten und

2.

dem Landesschulratder Bildungsdirektion bezüglich der Teilprüfungen „Lebende Fremdsprache“ (sofern nicht von Z 1 erfasst) und „Fachbereich“ gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 die Aufgabenstellungen der schriftlichen Klausurarbeiten und die Themenstellungen der projektorientierten Arbeiten einschließlich der Abgrenzung des fachlichen Umfeldes gemäß § 3 Abs. 3 Z 2

zu übermitteln.

(4a) Die Festlegung des Prüfungstermins und der Aufgabenstellungen von schriftlichen Klausurarbeiten in den Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie der mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 erfolgt durch den zuständigen Bundesminister. Findet der Landesschulratdie Bildungsdirektion die gemäß Abs. 4 Z 2 vorgelegten Aufgabenstellungen im Hinblick auf den für den Fachbereich maßgeblichen Lehrplan und im Hinblick auf die geforderte Gleichwertigkeit ungeeignet, hat er unter Setzung einer angemessenen Frist die Vorlage neuer Aufgabenstellungen zu verlangen. Die Aufgabenstellungen der mündlichen Teilprüfungen sind dem Vorsitzenden am Prüfungstag vor Beginn der Prüfung zur Genehmigung vorzulegen.

(4b) Die Beurteilung der Leistungen der Prüfungskandidaten und Prüfungskandidatinnen bei den schriftlichen standardisierten Klausurarbeiten von Teilprüfungen gemäß Abs. 4 Z 1 sowie bei den mündlichen Kompensationsprüfungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 hat nach Maßgabe zentraler Korrektur- und Beurteilungsanleitungen des zuständigen Bundesministers oder der zuständigen Bundesministerin zu erfolgen.

(5) Nicht bestandene Abschlussprüfungen oder Abschlussprüfungen, die wegen vorgetäuschter Leistungen nicht beurteilt wurden, dürfen jeweils nach Ablauf von zwei Monaten höchstens dreimal wiederholt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten