(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1998, tritt mit 1. ... mehr lesen...
(1)Absatz einsPersonen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 1998, tritt mit 1. ... mehr lesen...
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