(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.(2) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, § 6 Abs. 1a, § 8 Abs. 1 und 2, § 9a samt Überschrift, ... mehr lesen...
(1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absol... mehr lesen...
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. September 1997 in Kraft.(2) § 4 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/1998 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.(3) § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 4, § 3 Abs. 2, § 4 Abs. 1 erster Satz und Abs. 5, § 6 Abs. 1a, § 8 Abs. 1 und 2, § 9a samt Überschrift, ... mehr lesen...
(1) Personen ohne Reifeprüfung können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absol... mehr lesen...
(1) Den Vorsitz in den Sitzungen des Ausschusses führt der Obmann. Er hat die Sitzungen des Ausschusses zu eröffnen und zu schließen, die Verhandlungen des Ausschusses zu leiten und für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung während der Sitzung zu sorgen. Der Obmann hat anzustreben, dass die ... mehr lesen...
(1) Selbständige Anträge von Mitgliedern des Landtages oder seiner Ausschüsse, die sich auf Gesetzesvorschläge beziehen, oder Gesetzesvorschläge aufgrund von Volksbegehren können vom zuständigen Ausschuss einem Begutachtungsverfahren unterzogen werden. (2) Liegt ein Gesetzesvorschlag gemäß Abs. 1... mehr lesen...
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 7. Dezember 2012, in Kraft, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.(2) Die §§ 80 und 117 Abs. 6 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 20/2022 treten § 55 Abs. 8 und 9 mit dem... mehr lesen...
(1) Das Land stellt unter Bedachtnahme auf die Verordnungen gemäß § 23 und § 24 G-ZG bzw. den Landeskrankenanstaltenplan Krankenanstaltspflege für anstaltsbedürftige Personen im eigenen Bundesland entweder durch die Errichtung und den Betrieb öffentlicher Krankenanstalten oder durch Vereinbarung ... mehr lesen...