§ 18 BSchEG

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.2004 bis 31.12.9999
Paragraph 18, (1) Es treten in Kraft:

  1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1996;Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Jänner 1996;
  2. 2.Ziffer 2die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und § 12 Abs. 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996.die Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Litera f,, 3, 4 Absatz eins bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, und Paragraph 12, Absatz 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Mai 1996.
  3. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1996;Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Jänner 1996;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und § 12 Abs. 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996.die Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Litera f,, 3, 4 Absatz eins bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, und Paragraph 12, Absatz 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Mai 1996.
  4. (2)Absatz 2Vom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1982 mit der Maßgabe anzuwenden, daßVom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Litera f,, 4 Absatz eins bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse des Landesarbeitsamtes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen und
    2. 2.Ziffer 2im § 12 der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.im Paragraph 12, der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.
  5. (3)Absatz 3Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.
  6. (4)Absatz 4Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß § 12 Abs. 1 betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.
  7. (5)Absatz 5Auf Grund des Überganges der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Jahre 1996 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik der Urlaubs- und Abfertigungskasse folgender Aufwand zu ersetzen:
    1. 1.Ziffer einsein Betrag von 13 361 000 Schilling für Investitionskosten, der am 25. April 1996 fällig ist,
    2. 2.Ziffer 2ein Verwaltungskostenbeitrag von 9,6 Millionen Schilling, fällig in acht monatlichen Teilbeträgen beginnend am 25. April 1996.
  8. (6)Absatz 6Abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu überweisen.Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu überweisen.
  9. (7)Absatz 7Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (§ 12 Abs. 1) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten.Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Paragraph 12, Absatz eins,) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) zu leisten.
  10. (8)Absatz 8Die §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 5 und 7, 8 Abs. 2, 12 Abs. 5, 6 und 8 sowie 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 4,, 4 Absatz 5 und 7, 8 Absatz 2,, 12 Absatz 5,, 6 und 8 sowie 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft.
  1. (2)Absatz 2Vom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1982 mit der Maßgabe anzuwenden, daßVom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Litera f,, 4 Absatz eins bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse des Landesarbeitsamtes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen und
    2. 2.Ziffer 2im § 12 der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.im Paragraph 12, der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.
  2. (3)Absatz 3Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.
  3. (4)Absatz 4Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß § 12 Abs. 1 betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.
  4. (5)Absatz 5Auf Grund des Überganges der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Jahre 1996 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik der Urlaubs- und Abfertigungskasse folgender Aufwand zu ersetzen:
    1. 1.Ziffer einsein Betrag von 13 361 000 Schilling für Investitionskosten, der am 25. April 1996 fällig ist,
    2. 2.Ziffer 2ein Verwaltungskostenbeitrag von 9,6 Millionen Schilling, fällig in acht monatlichen Teilbeträgen beginnend am 25. April 1996.
  5. (6)Absatz 6Abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu überweisen.Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu überweisen.
  6. (7)Absatz 7Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (§ 12 Abs. 1) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten.Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Paragraph 12, Absatz eins,) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) zu leisten.

Stand vor dem 14.07.2004

In Kraft vom 01.05.1996 bis 14.07.2004
Paragraph 18, (1) Es treten in Kraft:

  1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1996;Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Jänner 1996;
  2. 2.Ziffer 2die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und § 12 Abs. 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996.die Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Litera f,, 3, 4 Absatz eins bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, und Paragraph 12, Absatz 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Mai 1996.
  3. (1)Absatz einsEs treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Jänner 1996;Paragraph 12, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Jänner 1996;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 3, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und § 12 Abs. 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 mit 1. Mai 1996.die Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Litera f,, 3, 4 Absatz eins bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6, 7 bis 11, 13 und 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1994, und Paragraph 12, Absatz 2 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, mit 1. Mai 1996.
  4. (2)Absatz 2Vom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1982 mit der Maßgabe anzuwenden, daßVom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Litera f,, 4 Absatz eins bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse des Landesarbeitsamtes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen und
    2. 2.Ziffer 2im § 12 der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.im Paragraph 12, der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.
  5. (3)Absatz 3Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.
  6. (4)Absatz 4Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß § 12 Abs. 1 betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.
  7. (5)Absatz 5Auf Grund des Überganges der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Jahre 1996 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik der Urlaubs- und Abfertigungskasse folgender Aufwand zu ersetzen:
    1. 1.Ziffer einsein Betrag von 13 361 000 Schilling für Investitionskosten, der am 25. April 1996 fällig ist,
    2. 2.Ziffer 2ein Verwaltungskostenbeitrag von 9,6 Millionen Schilling, fällig in acht monatlichen Teilbeträgen beginnend am 25. April 1996.
  8. (6)Absatz 6Abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu überweisen.Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu überweisen.
  9. (7)Absatz 7Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (§ 12 Abs. 1) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten.Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Paragraph 12, Absatz eins,) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) zu leisten.
  10. (8)Absatz 8Die §§ 1 Abs. 4, 4 Abs. 5 und 7, 8 Abs. 2, 12 Abs. 5, 6 und 8 sowie 17 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2004 treten mit 1. August 2004 in Kraft.Die Paragraphen eins, Absatz 4,, 4 Absatz 5 und 7, 8 Absatz 2,, 12 Absatz 5,, 6 und 8 sowie 17 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 2004, treten mit 1. August 2004 in Kraft.
  1. (2)Absatz 2Vom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 sind die §§ 1 Abs. 4, 2 lit. f, 4 Abs. 1 bis 4 und 7, 5 Abs. 1 und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 639/1982 mit der Maßgabe anzuwenden, daßVom 1. Juli 1994 bis zum Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, sind die Paragraphen eins, Absatz 4,, 2 Litera f,, 4 Absatz eins bis 4 und 7, 5 Absatz eins und 2, 6 und 7 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 639 aus 1982, mit der Maßgabe anzuwenden, daß
    1. 1.Ziffer einsdie Aufgaben und Befugnisse des Arbeitsamtes der jeweiligen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und die Aufgaben und Befugnisse des Landesarbeitsamtes der jeweiligen Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice obliegen und
    2. 2.Ziffer 2im § 12 der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.im Paragraph 12, der Beitrag aus Mitteln der Arbeitslosenversicherung bis 31. Dezember 1994 durch einen Beitrag aus Mitteln des Arbeitsmarktservice und für das Jahr 1995 durch einen Beitrag des Bundes ersetzt wird.
  2. (3)Absatz 3Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.Die im Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, bei den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen anhängigen Verfahren sowie Verfahren, die sich auf Ausfallszeiten vor dem Inkrafttretenszeitpunkt beziehen und erst nach dem Inkrafttretenszeitpunkt anhängig gemacht werden, sind von den regionalen Geschäftsstellen und Landesgeschäftsstellen nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu erledigen.
  3. (4)Absatz 4Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß § 12 Abs. 1 betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Abs. 1 eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.Die mit der Einhebung des Schlechtwetterentschädigungsbeitrages gemäß Paragraph 12, Absatz eins, betrauten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung haben die für Zeiträume nach dem Inkrafttretenszeitpunkt gemäß Absatz eins, eingehobenen Beiträge an die Urlaubs- und Abfertigungskasse abzuführen.
  4. (5)Absatz 5Auf Grund des Überganges der Vollziehung dieses Bundesgesetzes auf die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse ist im Jahre 1996 aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik der Urlaubs- und Abfertigungskasse folgender Aufwand zu ersetzen:
    1. 1.Ziffer einsein Betrag von 13 361 000 Schilling für Investitionskosten, der am 25. April 1996 fällig ist,
    2. 2.Ziffer 2ein Verwaltungskostenbeitrag von 9,6 Millionen Schilling, fällig in acht monatlichen Teilbeträgen beginnend am 25. April 1996.
  5. (6)Absatz 6Abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu überweisen.Abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 7 gilt für das Jahr 1996, daß das Arbeitsmarktservice aus den Beiträgen der Monate Jänner bis April 1996 eine Rücklage zu bilden hat. Die Rücklage dient der Bedeckung von Rückerstattungen für den Zeitraum bis 1. Mai 1996. Nach dem endgültigen Abschluß dieser Verfahren ist die Rücklage aufzulösen und eine allenfalls verbleibende Summe an die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse zu überweisen.
  6. (7)Absatz 7Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (§ 12 Abs. 1) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von § 12 Abs. 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (§ 1 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) zu leisten.Insoweit im Jahre 1996 die Schlechtwetterentschädigungsbeiträge (Paragraph 12, Absatz eins,) zur Deckung des Aufwandes nicht ausreichen, ist abweichend von Paragraph 12, Absatz 3 und 7 ein Beitrag aus der Gebarung Arbeitsmarktpolitik (Paragraph eins, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) zu leisten.

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