§ 17 BSchEG

Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2004 bis 31.12.9999

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für FinanzenWirtschaft und für Handel, Gewerbe und IndustrieArbeit betraut.

Stand vor dem 31.07.2004

In Kraft vom 09.01.1971 bis 31.07.2004

§ 17. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit den Bundesministerien für FinanzenWirtschaft und für Handel, Gewerbe und IndustrieArbeit betraut.

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