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(1) Die Durchführung der Rückerstattung obliegt derhat durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse Imim Rahmen eines eigenen Sachbereiches zu erfolgen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(3) Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesemdem Sachbereich gemäß Abs. 1 anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand -– ohne Verwaltungskosten -– der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.
(1) Die Durchführung der Rückerstattung obliegt derhat durch die Urlaubs- und Abfertigungskasse Imim Rahmen eines eigenen Sachbereiches zu erfolgen.
(2) Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
(3) Die administrativen Kosten (Sach- und Personalkosten) der Durchführung sind diesemdem Sachbereich gemäß Abs. 1 anteilig im Verhältnis des Aufwandes für die Rückerstattung zum Aufwand -– ohne Verwaltungskosten -– der Sachbereiche für die Urlaubsregelung und für die Abfertigungsregelung (§ 21 Abs. 1 BUAG) anzulasten.