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(1) Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung nach den folgenden Bestimmungen zu gewähren.
(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, für ausgefallene Arbeitsstunden zu leisten, in denen ohne Störung durch Schlechtwetter nach der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet worden wäre. Teile angefangener Stunden sind jeweils in vollen halben Stunden anzugeben und zu vergüten. Betriebliche Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung ist die für die gesamte Arbeitsstelle oder für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe für einen längeren Zeitraum befristet oder unbefristet vereinbarte und bekanntgemachte regelmäßige Arbeitszeit.
(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 30. April (Winterperiode) für höchstens 192 ausfallende Arbeitsstunden. In200 und in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober (Sommerperiode) besteht
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(4) Im Fallefür höchstens 120 ausfallende Arbeitsstunden. Die von allgemein anerkannten Naturkatastrophen als Folgewirkung atmosphärischer Einwirkungen erhöht sicheinem Arbeitnehmer in der Sommerperiode für eine Entschädigung gemäß Abs. 1 von dem Höchstausmaß von 120 ausfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode für die Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden (Abs. 3) für Arbeitnehmer auf den davon betroffenen Baustellen um die Zahl der durch Naturkatastrophen ausgefallenen Arbeitsstunden, höchstens jedoch um 50 v. H.
(5) Eine entsprechende Erhöhung der Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden, höchstens jedoch um 50 v. H., tritt auch ein, wenn inGewährung einer Wetterperiode (Abs. 3) außerordentliche Witterungsverhältnisse vorliegen, die eine Arbeitsbehinderung in besonders starkem Ausmaße zur Folge haben. Ob solche außerordentliche Witterungsverhältnisse vorliegen, stellt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) fest. Sie hat hiebei auch auszusprechen, um wieviel sich die Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden erhöht. Diese Feststellung ist jeweils zum 1. Feber und 1. August zu treffen. Hat die in diesem Zeitpunkt vorgenommene Feststellung zu keiner Erhöhung der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden geführt, ist eine weitere Feststellung zum 1. März und 1. September vorzunehmen. Diese Feststellung kann für den Bereich des ganzen Bundesgebietes eines einzelnen Bundeslandes oder für bestimmte Gebiete, die nach den Angaben der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gleichen Witterungscharakter aufweisen, getroffenSchlechtwetterentschädigung herangezogen werden.
(6) Bei der Feststellung nach Abs. 5 ist wie folgt vorzugehen: Die Zahl der Werktage, an denen in der laufenden Wetterperiode (Abs. 3) nach den Angaben der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik wegen der witterungsverhältnisse Außenarbeit außerordentlihc stark behindert war (Schlechtwettertage), vermehrt um die Zahl der nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre für den Rest der Wetterperiode noch zu erwartenden Schlechtwettertage, ist der Durchschnittszahl der Schlechtwettertage in den betreffenden Monaten der letzten zehn Jahre gegenüberzustellen. Ergibt die Differenz eine Vermehrung der Schlechtwettertage für die laufende Wetterperiode um mindestens 10 v. H., so ist die Voraussetzung für die Erhöhung der im Abs. 3 festgesetzten entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden gegeben. Die Zahl der zusätzlichen entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden in der betreffenden Wetterperiode ergibt sich dadurch, daß die aus der Gegenüberstellung ermittelte Differenz der Schlechtwettertage mit acht vervielfacht wird.
(7) Im Feststellungsverfahren nach Abs. 6 sind die in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören. Die Zahl der zusätzlichen Schlechtwetterstunden ist von der BUAK in geeigneter Weise kundzumachen.
(84) Für Arbeiten auf Baustellen im Ausland sind die Abs. 3 bis 7, § 6 Abs. 3 und 4, § 8 sowie § 10 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.
(1) Die Arbeitgeber haben den Arbeitnehmern die wegen Schlechtwetters einen Arbeitsausfall erleiden, der mit einem Lohnausfall verbunden ist, eine Schlechtwetterentschädigung nach den folgenden Bestimmungen zu gewähren.
(2) Die Schlechtwetterentschädigung ist, soweit Abs. 3 nicht anderes bestimmt, für ausgefallene Arbeitsstunden zu leisten, in denen ohne Störung durch Schlechtwetter nach der für die Arbeitsstelle geltenden betrieblichen Arbeitszeit gearbeitet worden wäre. Teile angefangener Stunden sind jeweils in vollen halben Stunden anzugeben und zu vergüten. Betriebliche Arbeitszeit im Sinne dieser Bestimmung ist die für die gesamte Arbeitsstelle oder für eine bestimmte Arbeitnehmergruppe für einen längeren Zeitraum befristet oder unbefristet vereinbarte und bekanntgemachte regelmäßige Arbeitszeit.
(3) Ein Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht in der Zeit vom 1. November bis 30. April (Winterperiode) für höchstens 192 ausfallende Arbeitsstunden. In200 und in der Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober (Sommerperiode) besteht
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(4) Im Fallefür höchstens 120 ausfallende Arbeitsstunden. Die von allgemein anerkannten Naturkatastrophen als Folgewirkung atmosphärischer Einwirkungen erhöht sicheinem Arbeitnehmer in der Sommerperiode für eine Entschädigung gemäß Abs. 1 von dem Höchstausmaß von 120 ausfallenden Arbeitsstunden nicht in Anspruch genommenen Stunden können in der nachfolgenden Winterperiode für die Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden (Abs. 3) für Arbeitnehmer auf den davon betroffenen Baustellen um die Zahl der durch Naturkatastrophen ausgefallenen Arbeitsstunden, höchstens jedoch um 50 v. H.
(5) Eine entsprechende Erhöhung der Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden, höchstens jedoch um 50 v. H., tritt auch ein, wenn inGewährung einer Wetterperiode (Abs. 3) außerordentliche Witterungsverhältnisse vorliegen, die eine Arbeitsbehinderung in besonders starkem Ausmaße zur Folge haben. Ob solche außerordentliche Witterungsverhältnisse vorliegen, stellt die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (BUAK) fest. Sie hat hiebei auch auszusprechen, um wieviel sich die Zahl der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden erhöht. Diese Feststellung ist jeweils zum 1. Feber und 1. August zu treffen. Hat die in diesem Zeitpunkt vorgenommene Feststellung zu keiner Erhöhung der entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden geführt, ist eine weitere Feststellung zum 1. März und 1. September vorzunehmen. Diese Feststellung kann für den Bereich des ganzen Bundesgebietes eines einzelnen Bundeslandes oder für bestimmte Gebiete, die nach den Angaben der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik gleichen Witterungscharakter aufweisen, getroffenSchlechtwetterentschädigung herangezogen werden.
(6) Bei der Feststellung nach Abs. 5 ist wie folgt vorzugehen: Die Zahl der Werktage, an denen in der laufenden Wetterperiode (Abs. 3) nach den Angaben der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik wegen der witterungsverhältnisse Außenarbeit außerordentlihc stark behindert war (Schlechtwettertage), vermehrt um die Zahl der nach dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre für den Rest der Wetterperiode noch zu erwartenden Schlechtwettertage, ist der Durchschnittszahl der Schlechtwettertage in den betreffenden Monaten der letzten zehn Jahre gegenüberzustellen. Ergibt die Differenz eine Vermehrung der Schlechtwettertage für die laufende Wetterperiode um mindestens 10 v. H., so ist die Voraussetzung für die Erhöhung der im Abs. 3 festgesetzten entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden gegeben. Die Zahl der zusätzlichen entschädigungsfähigen Schlechtwetterstunden in der betreffenden Wetterperiode ergibt sich dadurch, daß die aus der Gegenüberstellung ermittelte Differenz der Schlechtwettertage mit acht vervielfacht wird.
(7) Im Feststellungsverfahren nach Abs. 6 sind die in Betracht kommenden Interessenvertretungen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber zu hören. Die Zahl der zusätzlichen Schlechtwetterstunden ist von der BUAK in geeigneter Weise kundzumachen.
(84) Für Arbeiten auf Baustellen im Ausland sind die Abs. 3 bis 7, § 6 Abs. 3 und 4, § 8 sowie § 10 Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden.