§ 9 ABG 2012 2

Arzneibuchgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 17.05.2012 bis 31.12.2023
Paragraph 9,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der/die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz betraut.

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