§ 269 ABGB Wirkungsbereich

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
§ 269.Paragraph 269,

In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Kurator dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einer ihr bestimmten Verlassenschaft nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden. In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (Paragraph 22,) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Kurator dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einer ihr bestimmten Verlassenschaft nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden.

  1. (1)Absatz einsDie Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen:
    1. 1.Ziffer einsVertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
    2. 2.Ziffer 2Vertretung in gerichtlichen Verfahren,
    3. 3.Ziffer 3Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten,
    4. 4.Ziffer 4Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs,
    5. 5.Ziffer 5Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen,
    6. 6.Ziffer 6Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen,
    7. 7.Ziffer 7Vertretung in nicht in Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowieVertretung in nicht in Ziffer 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie
    8. 8.Ziffer 8Abschluss von nicht in Z 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.Abschluss von nicht in Ziffer 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.
  2. (2)Absatz 2Vom Wirkungsbereich der in Abs. 1 Z 3 bis 8 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Vertretung vor Gericht und die Befugnis mitumfasst, über laufende Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person insoweit zu verfügen, als diese zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.Vom Wirkungsbereich der in Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Vertretung vor Gericht und die Befugnis mitumfasst, über laufende Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person insoweit zu verfügen, als diese zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.06.2018
§ 269.Paragraph 269,

In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Kurator dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einer ihr bestimmten Verlassenschaft nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden. In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für die Nachkommenschaft überhaupt, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (Paragraph 22,) aufgestellet. Im ersten Falle hat der Kurator dafür zu sorgen, daß die Nachkommenschaft bey einer ihr bestimmten Verlassenschaft nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werden.

  1. (1)Absatz einsDie Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen:
    1. 1.Ziffer einsVertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren,
    2. 2.Ziffer 2Vertretung in gerichtlichen Verfahren,
    3. 3.Ziffer 3Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten,
    4. 4.Ziffer 4Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs,
    5. 5.Ziffer 5Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen,
    6. 6.Ziffer 6Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen,
    7. 7.Ziffer 7Vertretung in nicht in Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowieVertretung in nicht in Ziffer 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie
    8. 8.Ziffer 8Abschluss von nicht in Z 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.Abschluss von nicht in Ziffer 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.
  2. (2)Absatz 2Vom Wirkungsbereich der in Abs. 1 Z 3 bis 8 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Vertretung vor Gericht und die Befugnis mitumfasst, über laufende Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person insoweit zu verfügen, als diese zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.Vom Wirkungsbereich der in Absatz eins, Ziffer 3 bis 8 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Vertretung vor Gericht und die Befugnis mitumfasst, über laufende Einkünfte und das Vermögen der vertretenen Person insoweit zu verfügen, als diese zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.