§ 269 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für(1) Die Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen:

1.

Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren,

2.

Vertretung in gerichtlichen Verfahren,

3.

Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten,

4.

Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs,

5.

Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen,

6.

Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen,

7.

Vertretung in nicht in Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie

8.

Abschluss von nicht in Z 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.

(2) Vom Wirkungsbereich der in Abs. 1 Z 3 bis 8 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Nachkommenschaft überhauptVertretung vor Gericht und die Befugnis mitumfasst, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellet. Im ersten Falle hatüber laufende Einkünfte und das Vermögen der Kurator dafürvertretenen Person insoweit zu sorgenverfügen, daß die Nachkommenschaft bey einer ihr bestimmten Verlassenschaft nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werdenals diese zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 30.06.2018

In Rücksicht auf Ungeborne wird ein Kurator entweder für(1) Die Vertretungsbefugnisse können folgende Bereiche betreffen:

1.

Vertretung in Verwaltungsverfahren und verwaltungsgerichtlichen Verfahren,

2.

Vertretung in gerichtlichen Verfahren,

3.

Verwaltung von Einkünften, Vermögen und Verbindlichkeiten,

4.

Abschluss von Rechtsgeschäften zur Deckung des Pflege- und Betreuungsbedarfs,

5.

Entscheidung über medizinische Behandlungen und Abschluss von damit im Zusammenhang stehenden Verträgen,

6.

Änderung des Wohnortes und Abschluss von Heimverträgen,

7.

Vertretung in nicht in Z 5 und 6 genannten personenrechtlichen Angelegenheiten sowie

8.

Abschluss von nicht in Z 4 bis 6 genannten Rechtsgeschäften.

(2) Vom Wirkungsbereich der in Abs. 1 Z 3 bis 8 geregelten Angelegenheiten ist immer auch die Nachkommenschaft überhauptVertretung vor Gericht und die Befugnis mitumfasst, oder für eine bereits vorhandene Leibesfrucht (§ 22) aufgestellet. Im ersten Falle hatüber laufende Einkünfte und das Vermögen der Kurator dafürvertretenen Person insoweit zu sorgenverfügen, daß die Nachkommenschaft bey einer ihr bestimmten Verlassenschaft nicht verkürzet werde; im zweyten Falle aber, daß die Rechte des noch ungebornen Kindes erhalten werdenals diese zur Besorgung der Rechtsgeschäfte erforderlich ist.