§ 41 Apok-Wo Schlussbestimmungen

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den Paragraphen 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu berechnen, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Tage des Postenlaufes werden in die jeweilige Frist eingerechnet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, hat die Wahlkommission entsprechend vorzusorgen, dass der Wahlkommission die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
§ 41.Paragraph 41,

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den Paragraphen 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu berechnen, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016
  1. (1)Absatz einsDie in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den Paragraphen 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu berechnen, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt.
  2. (2)Absatz 2Die Tage des Postenlaufes werden in die jeweilige Frist eingerechnet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, hat die Wahlkommission entsprechend vorzusorgen, dass der Wahlkommission die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
§ 41.Paragraph 41,

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den Paragraphen 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51, zu berechnen, sofern Absatz 2, nichts anderes bestimmt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten