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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.
(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.