§ 41 Apok-Wo

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die jeweilige Frist eingerechnet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, hat die Wahlkommission entsprechend vorzusorgen, dass der Wahlkommission die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016

(1) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen sind gemäß den §§ 32 und 33 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, zu berechnen, sofern Abs. 2 nichts anderes bestimmt.

(2) Die Tage des Postenlaufes werden in die jeweilige Frist eingerechnet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen anderen öffentlichen Ruhetag, hat die Wahlkommission entsprechend vorzusorgen, dass der Wahlkommission die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.

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