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(1) Spätestens am Tag des Ablaufes der Funktionsperiode des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident der Apothekerkammer oder in seiner Vertretung ein Vizepräsident die gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zu ergehen. Zur Wahl des Präsidenten sind auch die gemäß § 34 Abs. 2 Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten einzuladen. Die Sitzung ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.
(2) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann bzw. bisherigen Obmannstellvertreter schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort und im Anschluss zu der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.
(3) Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie der wahlberechtigten Ersatzdelegierten zur Wahl des Präsidenten (§ 34) ist jeweils die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich. Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und Abteilungsversammlungen zur Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter (§ 35) ist die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(1) Spätestens am Tag des Ablaufes der Funktionsperiode des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung hat der zuletzt im Amt befindliche Präsident der Apothekerkammer oder in seiner Vertretung ein Vizepräsident die gewählten Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung schriftlich zur konstituierenden Sitzung einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zu ergehen. Zur Wahl des Präsidenten sind auch die gemäß § 34 Abs. 2 Apothekerkammergesetz wahlberechtigten Ersatzdelegierten einzuladen. Die Sitzung ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Kammervorstandes bis zur Wahl des neuen Präsidenten zu leiten.
(2) Die Abteilungsausschüsse und die Abteilungsversammlungen sind vom bisherigen Obmann bzw. bisherigen Obmannstellvertreter schriftlich zur konstituierenden Sitzung am Tag und am Ort und im Anschluss zu der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung einzuberufen. Sie ist vom an Lebensjahren ältesten Mitglied des Abteilungsausschusses und der Abteilungsversammlung bis zur Wahl des neuen Abteilungsobmannes zu leiten.
(3) Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzung des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung sowie der wahlberechtigten Ersatzdelegierten zur Wahl des Präsidenten (§ 34) ist jeweils die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder jeder Abteilung erforderlich. Für die Beschlussfähigkeit der konstituierenden Sitzungen der Abteilungsausschüsse und Abteilungsversammlungen zur Wahl der Obmänner und Obmannstellvertreter (§ 35) ist die persönliche Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.