§ 31 Apok-Wo

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

Die Hauptwahlkommission übermittelt jedem gewähltenhat jedes gewählte Mitglied des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung mittels eingeschriebenen Briefes, telegrafisch, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine Verständigung über seine Wahlschriftlich zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016

Die Hauptwahlkommission übermittelt jedem gewähltenhat jedes gewählte Mitglied des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung mittels eingeschriebenen Briefes, telegrafisch, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine Verständigung über seine Wahlschriftlich zu verständigen. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.

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