§ 28 Apok-Wo

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission,

3.

die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen wahlwerbenden Gruppen,

4.

die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,

5.

die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,

6.

sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden, und

7.

die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 26 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:

1.

die Wählerverzeichnisse,

2.

die Abstimmungsverzeichnisse,

3.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jeden Wahlkörper mit entsprechender Aufschrift zu versehen und zu verpacken sind,

4.

die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und

5.

die ungeöffneten, am Wahltag zu spät eingelangten Wahlkuvertsamtlichen Rückkuverts (§ 25 Abs. 79).

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.

(6) Der Wahlakt der Kreiswahlkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Kreiswahlkommission.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016

(1) Die Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.

(2) Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:

1.

die Bezeichnung des Wahlortes,

2.

die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission,

3.

die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen wahlwerbenden Gruppen,

4.

die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,

5.

die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,

6.

sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden, und

7.

die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 26 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.

(3) Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:

1.

die Wählerverzeichnisse,

2.

die Abstimmungsverzeichnisse,

3.

die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jeden Wahlkörper mit entsprechender Aufschrift zu versehen und zu verpacken sind,

4.

die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und

5.

die ungeöffneten, am Wahltag zu spät eingelangten Wahlkuvertsamtlichen Rückkuverts (§ 25 Abs. 79).

(4) Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.

(5) Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.

(6) Der Wahlakt der Kreiswahlkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Kreiswahlkommission.

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