§ 28 Apok-Wo Niederschrift

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlortes,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen wahlwerbenden Gruppen,
    4. 4.Ziffer 4die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
    5. 5.Ziffer 5die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,
    6. 6.Ziffer 6sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden, und
    7. 7.Ziffer 7die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 26 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.die Feststellung der Kreiswahlkommission nach Paragraph 26, Absatz 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdie Wählerverzeichnisse,
    2. 2.Ziffer 2die Abstimmungsverzeichnisse,
    3. 3.Ziffer 3die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jeden Wahlkörper mit entsprechender Aufschrift zu versehen und zu verpacken sind,
    4. 4.Ziffer 4die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und
    5. 5.Ziffer 5die ungeöffneten, am Wahltag zu spät eingelangten Wahlkuvertsamtlichen Rückkuverts (§ 25 Abs. 79).die ungeöffneten, am Wahltag zu spät eingelangten Wahlkuvertsamtlichen Rückkuverts (Paragraph 25, Absatz 79,).
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
  6. (6)Absatz 6Der Wahlakt der Kreiswahlkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Kreiswahlkommission.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016
  1. (1)Absatz einsDie Kreiswahlkommission hat den Vorgang des Abstimmungsverfahrens, das Abstimmungsergebnis sowie das Wahlergebnis im Wahlkreis in einer Niederschrift zu beurkunden.
  2. (2)Absatz 2Die Niederschrift hat mindestens zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einsdie Bezeichnung des Wahlortes,
    2. 2.Ziffer 2die Namen der an- und abwesenden Mitglieder der Kreiswahlkommission,
    3. 3.Ziffer 3die Namen der anwesenden Vertrauenspersonen der verschiedenen wahlwerbenden Gruppen,
    4. 4.Ziffer 4die Zeit des Beginnes und des Schlusses des Abstimmungsverfahrens am Wahltag,
    5. 5.Ziffer 5die Beschlüsse der Kreiswahlkommission über den Ausschluss von Wahlkuverts,
    6. 6.Ziffer 6sonstige Beschlüsse der Kreiswahlkommission, die während des Abstimmungsverfahrens gefasst wurden, und
    7. 7.Ziffer 7die Feststellung der Kreiswahlkommission nach § 26 Abs. 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.die Feststellung der Kreiswahlkommission nach Paragraph 26, Absatz 2 und 3, wobei, sofern ungültige Stimmen festgestellt wurden, auch der Grund der Ungültigkeit anzuführen ist.
  3. (3)Absatz 3Der Niederschrift sind, gesondert für jeden Wahlkörper, anzuschließen:
    1. 1.Ziffer einsdie Wählerverzeichnisse,
    2. 2.Ziffer 2die Abstimmungsverzeichnisse,
    3. 3.Ziffer 3die ungültigen Stimmzettel, die in abgesonderten Umschlägen für jeden Wahlkörper mit entsprechender Aufschrift zu versehen und zu verpacken sind,
    4. 4.Ziffer 4die gültigen Stimmzettel, die, nach Wahlvorschlägen geordnet, in abgesonderten Umschlägen mit entsprechenden Aufschriften zu versehen und zu verpacken sind, und
    5. 5.Ziffer 5die ungeöffneten, am Wahltag zu spät eingelangten Wahlkuvertsamtlichen Rückkuverts (§ 25 Abs. 79).die ungeöffneten, am Wahltag zu spät eingelangten Wahlkuvertsamtlichen Rückkuverts (Paragraph 25, Absatz 79,).
  4. (4)Absatz 4Die Niederschrift ist hierauf von den anwesenden Mitgliedern der Kreiswahlkommission zu unterfertigen. Wird sie nicht von allen Mitgliedern unterschrieben, ist der Grund hiefür anzugeben.
  5. (5)Absatz 5Die Niederschrift samt ihren Beilagen bildet den Wahlakt der Kreiswahlkommission.
  6. (6)Absatz 6Der Wahlakt der Kreiswahlkommission ist unverzüglich, spätestens jedoch drei Werktage nach dem Wahltag, der Hauptwahlkommission zu übermitteln. Hiemit endet die Tätigkeit der Kreiswahlkommission.

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