§ 25 Apok-Wo Behandlung der durch Briefwahl abgegebenen Stimmen

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission zuerst die auf dem Postweg bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltages eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen, die Wahlkuverts der Briefwähler enthaltenden amtlichen Rückkuverts zu behandeln.

(2) Bei jedem Wahlkuvertamtlichen Rückkuvert ist zu überprüfen, ob der auf dem amtlichen Rückkuvert dervermerkte Name des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis des entsprechenden Wahlkörpers des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist. Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht vor, so ist das Wahlkuvertamtliche Rückkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.

(3) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses vermerkt. Gleichzeitig wird im Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.

(4) Hierauf ist das amtlicheDanach hat die Kreiswahlkommission

1.

das Wahlkuvert dem amtlichen Rückkuvert zu entnehmen,

2.

das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und

3.

das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(5) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert dem, sondern direkt im amtlichen Rückkuvert zu entnehmen, dasist

1.

der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,

2.

das Wahlkuvert, wenn vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen, wenn nicht vorhanden, dieser Umstand im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken und

3.

das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(6) Ein Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustandist nicht in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen. Die amtlichen Rückkuverts sind aufzubewahren. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn

1.

ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder

2.

Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder

3.

Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.

Das ausgeschlossene Wahlkuvert ist mit dem Vermerk „Ausgeschlossen“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

(57) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die für den Wahlkörper der selbständigen oder angestellten Apotheker bestimmte Wahlurne zu legeneinzuwerfen ist, so entscheidethat darüber die Kreiswahlkommission zu entscheiden.

(68) Haben Wahlberechtigte ihr WahlrechtHat ein Wahlberechtigter sein Stimmrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der Post eingesendetamtliches Rückkuvert postalisch übermittelt, so ist das mit der Post übersendete Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk “Wahlrecht persönlich ausgeübt” zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Wahlkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind samt amtlichem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübtzu spät eingelangt” zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

(9) Amtliche Rückkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Amtliche Rückkuverts, die nach dem Wahltag einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016

(1) Nach Abschluss der persönlichen Stimmabgabe hat die Kreiswahlkommission zuerst die auf dem Postweg bis spätestens 12.00 Uhr des Wahltages eingelangten und bis dahin unter Verschluss gehaltenen, die Wahlkuverts der Briefwähler enthaltenden amtlichen Rückkuverts zu behandeln.

(2) Bei jedem Wahlkuvertamtlichen Rückkuvert ist zu überprüfen, ob der auf dem amtlichen Rückkuvert dervermerkte Name des Wahlberechtigten im Wählerverzeichnis des entsprechenden Wahlkörpers des entsprechenden Wahlkreises enthalten ist. Kommt der Name im Wählerverzeichnis nicht vor, so ist das Wahlkuvertamtliche Rückkuvert von jeder weiteren Behandlung auszuschließen.

(3) Ist der Name im Wählerverzeichnis eingetragen, so wird er dort abgestrichen und im zugehörigen Abstimmungsverzeichnis unter fortlaufender Zahl sowie unter Beifügung der fortlaufenden Nummer des Wählerverzeichnisses vermerkt. Gleichzeitig wird im Wählerverzeichnis die entsprechende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses eingetragen. Dieser Vorgang kann auch automationsunterstützt vorgenommen werden.

(4) Hierauf ist das amtlicheDanach hat die Kreiswahlkommission

1.

das Wahlkuvert dem amtlichen Rückkuvert zu entnehmen,

2.

das Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustand in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne einzuwerfen und

3.

das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(5) Befindet sich der Stimmzettel nicht im Wahlkuvert dem, sondern direkt im amtlichen Rückkuvert zu entnehmen, dasist

1.

der Stimmzettel von der Wahl auszuschließen und zu vernichten,

2.

das Wahlkuvert, wenn vorhanden, in die Wahlurne einzuwerfen, wenn nicht vorhanden, dieser Umstand im Abstimmungsverzeichnis zu vermerken und

3.

das Rückkuvert zum Wahlakt zu legen.

(6) Ein Wahlkuvert selbst in ungeöffnetem Zustandist nicht in die für den zugehörigen Wahlkörper bestimmte Wahlurne zu legen. Die amtlichen Rückkuverts sind aufzubewahren. Die Wahrung des Wahlgeheimnisses ist dabei entsprechend zu beachten.einzuwerfen und somit von der Wahl auszuschließen, wenn

1.

ein anderes als das amtliche Wahlkuvert oder Rückkuvert oder kein Rückkuvert verwendet wurde oder

2.

Vermerke, Zeichen oder ähnliches auf dem Wahlkuvert angebracht wurden oder

3.

Änderungen des auf dem Rückkuvert vorgedruckten Absenders ersichtlich sind und diese Zweifel an der Identität der wahlberechtigten Person hervorrufen.

Das ausgeschlossene Wahlkuvert ist mit dem Vermerk „Ausgeschlossen“ zum Wahlakt zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

(57) Ergeben sich Zweifel darüber, ob ein Wahlkuvert in die für den Wahlkörper der selbständigen oder angestellten Apotheker bestimmte Wahlurne zu legeneinzuwerfen ist, so entscheidethat darüber die Kreiswahlkommission zu entscheiden.

(68) Haben Wahlberechtigte ihr WahlrechtHat ein Wahlberechtigter sein Stimmrecht persönlich ausgeübt, aber auch ein Wahlkuvert mit der Post eingesendetamtliches Rückkuvert postalisch übermittelt, so ist das mit der Post übersendete Wahlkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk “Wahlrecht persönlich ausgeübt” zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Wahlniederschrift zu vermerken.

(7) Wahlkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind samt amtlichem Rückkuvert ungeöffnet mit dem Vermerk „Wahlrecht persönlich ausgeübtzu spät eingelangt” zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken.

(9) Amtliche Rückkuverts, welche nach 12.00 Uhr am Wahltag einlangen, sind ungeöffnet mit dem Vermerk „zu spät eingelangt“ zu den Wahlakten zu legen. Der Vorgang ist in der Niederschrift zu vermerken. Amtliche Rückkuverts, die nach dem Wahltag einlangen, sind ungeöffnet zu vernichten.

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