§ 23 Apok-Wo

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissonen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.

(2) Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.

(3) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt eine Person ihres Vertrauens in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.

(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 12.09.2001 bis 30.11.2016

(1) Am Wahltag haben sich die Kreiswahlkommissonen zur Durchführung des Abstimmungsverfahrens und Feststellung des Abstimmungsergebnisses zu versammeln. Der Vorsitzende der Kreiswahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung sowie für die Beachtung dieser Verordnung zu sorgen.

(2) Im Gebäude des Wahllokales ist am Wahltag jede Art der Werbung, insbesondere auch durch Ansprachen an die Wähler, durch Anschlag oder Verteilung von Wahlaufrufen oder von Kandidatenlisten oder Vergleichbares verboten.

(3) Jede Wählergruppe, deren Wahlvorschlag verlautbart worden ist, ist berechtigt eine Person ihres Vertrauens in das Wahllokal zu entsenden. Den Vertrauenspersonen steht keine Einflussnahme auf den Gang der Wahlhandlung zu.

(4) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Kreiswahlkommission zu überzeugen, dass die zum Hineinlegen der Stimmzettel bestimmte Wahlurne leer ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten