§ 19 Apok-Wo

Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.12.2016 bis 31.12.9999

(1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl neuerlich auszuschreiben.

(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag kundzumachenzu verlautbaren (§ 3). Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich nach der Anzahl der Mandate der wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Wahl des Vorstandes und der Delegiertenversammlung im jeweiligen Wahlkreis. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die wahlwerbende Gruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen. Wahlwerbende Gruppen, welche im Kammervorstand bzw. in der Delegiertenversammlung im Wahlkreis bisher nicht vertreten waren, werden nach den anderen wahlwerbenden Gruppen entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages gereiht.

(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen.

(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2011)

Stand vor dem 30.11.2016

In Kraft vom 07.12.2011 bis 30.11.2016

(1) Wird kein Wahlvorschlag überreicht oder reicht der einzige Wahlvorschlag nicht aus, um den Kammervorstand und die Delegiertenversammlung der Apothekerkammer vollständig zu besetzen, so hat die Hauptwahlkommission das Wahlverfahren unverzüglich von neuem einzuleiten und die Wahl neuerlich auszuschreiben.

(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag kundzumachenzu verlautbaren (§ 3). Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich nach der Anzahl der Mandate der wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Wahl des Vorstandes und der Delegiertenversammlung im jeweiligen Wahlkreis. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die wahlwerbende Gruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen. Wahlwerbende Gruppen, welche im Kammervorstand bzw. in der Delegiertenversammlung im Wahlkreis bisher nicht vertreten waren, werden nach den anderen wahlwerbenden Gruppen entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages gereiht.

(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen.

(4) (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2011)

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