§ 273 ABGB Auswahl und Bestellung

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu vertretende Person (den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten.
  2. (2)Absatz 2Mit der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden
    1. 1.Ziffer einsnicht eigenberechtigte Personen;
    2. 2.Ziffer 2Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.
  3. (1)Absatz einsBei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.
  4. (2)Absatz 2Eine Person, die das Gericht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Bestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der volljährigen Person daraus entstehenden Nachteile.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2018
  1. (1)Absatz einsBei der Auswahl des Sachwalters oder Kurators ist auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu vertretende Person (den Pflegebefohlenen) zu besorgen sind, zu achten.
  2. (2)Absatz 2Mit der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werden
    1. 1.Ziffer einsnicht eigenberechtigte Personen;
    2. 2.Ziffer 2Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.
  3. (1)Absatz einsBei der Auswahl des gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die Bedürfnisse der volljährigen Person und deren Wünsche, die Eignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu nehmen.
  4. (2)Absatz 2Eine Person, die das Gericht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Bestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der volljährigen Person daraus entstehenden Nachteile.