§ 273 ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kuratorsgerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die ArtBedürfnisse der Angelegenheitenvolljährigen Person und deren Wünsche, die fürEignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu vertretende Person (den Pflegebefohlenen)besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu besorgen sind, zu achtennehmen.

(2) MitEine Person, die das Gericht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werdenBestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der volljährigen Person daraus entstehenden Nachteile.

1.

nicht eigenberechtigte Personen;

2.

Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2007 bis 30.06.2018

(1) Bei der Auswahl des Sachwalters oder Kuratorsgerichtlichen Erwachsenenvertreters ist auf die ArtBedürfnisse der Angelegenheitenvolljährigen Person und deren Wünsche, die fürEignung des Erwachsenenvertreters und auf die zu vertretende Person (den Pflegebefohlenen)besorgenden Angelegenheiten Bedacht zu besorgen sind, zu achtennehmen.

(2) MitEine Person, die das Gericht zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter bestellen will, hat alle Umstände, die sie dafür ungeeignet erscheinen lassen, dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Treten solche Umstände nach der Sachwalterschaft oder Kuratel dürfen nicht betraut werdenBestellung ein, so hat sie diese ebenso unverzüglich offen zu legen. Unterlässt sie diese Mitteilung schuldhaft, so haftet sie für alle der volljährigen Person daraus entstehenden Nachteile.

1.

nicht eigenberechtigte Personen;

2.

Personen, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.