§ 9 ApokG

Apothekerkammergesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Organe der Apothekerkammer sind

1.

die Delegiertenversammlung,

2.

die Abteilungsversammlungen,

3.

der Kammervorstand,

4.

die Abteilungsausschüsse,

5.

das Präsidium,

6.

der Präsident,

7.

die Obmänner der Abteilungen,

8.

die Landesgeschäftsstellen,

9.

der Kontrollausschuss, und

10.

der Disziplinarrat., und

11.

die Schlichtungskommission.

(2) Für die Geschäftsführung der Apothekerkammer sind nähere Bestimmungen durch eine Geschäftsordnung zu treffen.

Stand vor dem 07.07.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 07.07.2021

(1) Organe der Apothekerkammer sind

1.

die Delegiertenversammlung,

2.

die Abteilungsversammlungen,

3.

der Kammervorstand,

4.

die Abteilungsausschüsse,

5.

das Präsidium,

6.

der Präsident,

7.

die Obmänner der Abteilungen,

8.

die Landesgeschäftsstellen,

9.

der Kontrollausschuss, und

10.

der Disziplinarrat., und

11.

die Schlichtungskommission.

(2) Für die Geschäftsführung der Apothekerkammer sind nähere Bestimmungen durch eine Geschäftsordnung zu treffen.

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