§ 56 ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 56.Paragraph 56,

Die Genehmigung der Betriebsanlage einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen sowie einer Anstaltsapotheke ist unter Beibringung der erforderlichen Dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 sind Beschreibungen und planlichenplanliche Darstellungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz anzusuchenbeizulegen.

Die Behörde hat über das Ansuchen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen Dem Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind Beschreibungen und nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Erhebungen zu entscheidenplanliche Darstellungen beizulegen.

Die Entscheidung hat im Falle der Genehmigung der Anlage die bezüglich der Einrichtung und des Betriebes der Apotheke etwa notwendigen Bedingungen und Beschränkungen zu enthalten.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 14.02.2004 bis 28.03.2024
§ 56.Paragraph 56,

Die Genehmigung der Betriebsanlage einer öffentlichen Apotheke oder einer Filiale einer solchen sowie einer Anstaltsapotheke ist unter Beibringung der erforderlichen Dem Antrag gemäß § 6 Abs. 2 sind Beschreibungen und planlichenplanliche Darstellungen bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erster Instanz anzusuchenbeizulegen.

Die Behörde hat über das Ansuchen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen Dem Antrag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind Beschreibungen und nach Maßgabe des Ergebnisses dieser Erhebungen zu entscheidenplanliche Darstellungen beizulegen.

Die Entscheidung hat im Falle der Genehmigung der Anlage die bezüglich der Einrichtung und des Betriebes der Apotheke etwa notwendigen Bedingungen und Beschränkungen zu enthalten.

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