§ 54 ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Über Anträge auf Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß § 14 Abs. 2 an einen anderen Standort entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören.

  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des Berufssitzes auf Kosten des Antragstellers im amtlichen Kundmachungsorgan kundzumachen. § 48 Abs. 2 gilt.Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des Berufssitzes auf Kosten des Antragstellers im amtlichen Kundmachungsorgan kundzumachen. Paragraph 48, Absatz 2, gilt.
  2. (2)Absatz 2Bei Einbringung des Antrags ist ein Vorschuss auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Abs. 1 zu entrichten.Bei Einbringung des Antrags ist ein Vorschuss auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Absatz eins, zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3§ 46 Abs. 4 und §§ 47 bis 51 gelten.Paragraph 46, Absatz 4 und Paragraphen 47 bis 51 gelten.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 05.06.2008 bis 28.03.2024
Über Anträge auf Genehmigung der Verlegung einer öffentlichen Apotheke gemäß § 14 Abs. 2 an einen anderen Standort entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Österreichische Apothekerkammer und die örtlich zuständige Ärztekammer zu hören.

  1. (1)Absatz einsDer Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des Berufssitzes auf Kosten des Antragstellers im amtlichen Kundmachungsorgan kundzumachen. § 48 Abs. 2 gilt.Der Antrag auf Erteilung der Bewilligung zur Haltung einer ärztlichen Hausapotheke ist innerhalb von sechs Wochen unter Anführung des Namens und des Berufssitzes auf Kosten des Antragstellers im amtlichen Kundmachungsorgan kundzumachen. Paragraph 48, Absatz 2, gilt.
  2. (2)Absatz 2Bei Einbringung des Antrags ist ein Vorschuss auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Abs. 1 zu entrichten.Bei Einbringung des Antrags ist ein Vorschuss auf die Kosten für die Kundmachung gemäß Absatz eins, zu entrichten.
  3. (3)Absatz 3§ 46 Abs. 4 und §§ 47 bis 51 gelten.Paragraph 46, Absatz 4 und Paragraphen 47 bis 51 gelten.
  4. (4)Absatz 4Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer zur Stellungnahme binnen sechs Wochen zu übermitteln.

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