§ 49 ApoG Befassung der Gemeinde

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWenn die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke beabsichtigt ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden des Standortes und der in Betracht kommenden Umgebung unter Festsetzung einer Frist von längstens vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung über die Konzessionsbewerbung zu geben.
  2. (2)Absatz 2Kommen bei der Errichtung der Apotheke mit Rücksicht auf den für dieselbe gewählten Standort auch in anderen politischen Bezirken gelegene Gemeinden in Betracht, so ist das Einvernehmen dieser Gemeinden und gegebenenfalls anderer Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erzielen.
§ 49.Paragraph 49,

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 28.03.2024
  1. (1)Absatz einsWenn die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke beabsichtigt ist, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden des Standortes und der in Betracht kommenden Umgebung unter Festsetzung einer Frist von längstens vier Wochen Gelegenheit zur Äußerung über die Konzessionsbewerbung zu geben.
  2. (2)Absatz 2Kommen bei der Errichtung der Apotheke mit Rücksicht auf den für dieselbe gewählten Standort auch in anderen politischen Bezirken gelegene Gemeinden in Betracht, so ist das Einvernehmen dieser Gemeinden und gegebenenfalls anderer Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erzielen.
§ 49.Paragraph 49,

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Aussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu geben.

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