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(1) Wenn die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke beabsichtigt ist, so Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden des Standortes undder Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Betracht kommenden Umgebung unter Festsetzung einer Frist von längstens vier WochenAussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Äußerung über die KonzessionsbewerbungStellungnahme binnen vier Wochen zu geben.
(1) Wenn die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke beabsichtigt ist, so Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden des Standortes undder Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Betracht kommenden Umgebung unter Festsetzung einer Frist von längstens vier WochenAussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Äußerung über die KonzessionsbewerbungStellungnahme binnen vier Wochen zu geben.