§ 49 ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 49.Paragraph 49,

(1) Wenn die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke beabsichtigt ist, so Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden des Standortes undder Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Betracht kommenden Umgebung unter Festsetzung einer Frist von längstens vier WochenAussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Äußerung über die KonzessionsbewerbungStellungnahme binnen vier Wochen zu geben.

(2) Kommen bei der Errichtung der Apotheke mit Rücksicht auf den für dieselbe gewählten Standort auch in anderen politischen Bezirken gelegene Gemeinden in Betracht, so ist das Einvernehmen dieser Gemeinden und gegebenenfalls anderer Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erzielen.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.08.2002 bis 28.03.2024
§ 49.Paragraph 49,

(1) Wenn die Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke beabsichtigt ist, so Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Gemeinden des Standortes undder Gemeinde, in deren Gemeindegebiet der in Betracht kommenden Umgebung unter Festsetzung einer Frist von längstens vier WochenAussicht genommene Standort der neu zu errichtenden Apotheke liegt, und den Nachbargemeinden Gelegenheit zur Äußerung über die KonzessionsbewerbungStellungnahme binnen vier Wochen zu geben.

(2) Kommen bei der Errichtung der Apotheke mit Rücksicht auf den für dieselbe gewählten Standort auch in anderen politischen Bezirken gelegene Gemeinden in Betracht, so ist das Einvernehmen dieser Gemeinden und gegebenenfalls anderer Bezirksverwaltungsbehörden in gleicher Weise durch die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erzielen.

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