§ 39 ApoG

Apothekengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 39.Paragraph 39,

Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen. Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (Paragraph 17 b,) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 14.02.2004 bis 28.03.2024
§ 39.Paragraph 39,

Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen. Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (Paragraph 17 b,) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten