§ 39 ApoG Betriebseinstellung

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 39.Paragraph 39,

Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen. Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (Paragraph 17 b,) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 14.02.2004 bis 28.03.2024
§ 39.Paragraph 39,

Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (§ 17b) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen. Ist für eine im Betriebe befindliche Anstaltsapotheke kein verantwortlicher Leiter oder - im Falle der Verhinderung desselben - kein Stellvertreter (Paragraph 17 b,) bestellt, so ist der Betrieb der Apotheke bis zur Behebung dieses Mangels einzustellen.

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