§ 34 ApoG

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
Die diplomierten Tierärzte sind zur Haltung von Hausapotheken für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt.

Die Bestimmungen des § 7, erster und zweiter Absatz, finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe der Bestimmungen des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021 (TÄG), sind Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften gemäß § 18 TÄG, die in Österreich eine Ordination oder eine private Klinik betreiben, zur Haltung von tierärztlichen Hausapotheken für den Bedarf der betreuten Tiere und Tierbestände berechtigt.Nach Maßgabe der Bestimmungen des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021, (TÄG), sind Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften gemäß Paragraph 18, TÄG, die in Österreich eine Ordination oder eine private Klinik betreiben, zur Haltung von tierärztlichen Hausapotheken für den Bedarf der betreuten Tiere und Tierbestände berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung,Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 14.02.2004 bis 31.12.2023
Die diplomierten Tierärzte sind zur Haltung von Hausapotheken für den Bedarf der eigenen tierärztlichen Praxis berechtigt.

Die Bestimmungen des § 7, erster und zweiter Absatz, finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung.

  1. (1)Absatz einsNach Maßgabe der Bestimmungen des Tierärztegesetzes, BGBl. I Nr. 171/2021 (TÄG), sind Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften gemäß § 18 TÄG, die in Österreich eine Ordination oder eine private Klinik betreiben, zur Haltung von tierärztlichen Hausapotheken für den Bedarf der betreuten Tiere und Tierbestände berechtigt.Nach Maßgabe der Bestimmungen des Tierärztegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 171 aus 2021, (TÄG), sind Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierärztegesellschaften gemäß Paragraph 18, TÄG, die in Österreich eine Ordination oder eine private Klinik betreiben, zur Haltung von tierärztlichen Hausapotheken für den Bedarf der betreuten Tiere und Tierbestände berechtigt.
  2. (2)Absatz 2Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung,Die Bestimmungen des Paragraph 7, Absatz eins und 2 finden auf tierärztliche Hausapotheken analoge Anwendung,

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