§ 27 ApoG (weggefallen)

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist§ 27 ApoG seit 28.03.2024 weggefallen. Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.1985 bis 28.03.2024
Die Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist von der Behörde zurückzunehmen, wenn in der Umgebung eine neue öffentliche Apotheke in Betrieb genommen wird und die Betriebsstätte der Filialapotheke von der Betriebsstätte der neuen öffentlichen Apotheke nicht mehr als eine Wegstrecke von vier Kilometern entfernt ist§ 27 ApoG seit 28.03.2024 weggefallen. Gegen den Bescheid ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

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