§ 23 ApoG (weggefallen)

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Der § 22 Abs. 4 § 23 ApoGund 5 gilt auch für Apotheken, deren Betriebsrecht auf § 61 beruht seit 28.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.1985 bis 28.03.2024
Der § 22 Abs. 4 § 23 ApoGund 5 gilt auch für Apotheken, deren Betriebsrecht auf § 61 beruht seit 28.03.2024 weggefallen.

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