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Der § 22 Abs. 4 § 23 ApoGund 5 gilt auch für Apotheken, deren Betriebsrecht auf § 61 beruht seit 28.03.2024 weggefallen. Der Paragraph 22, Absatz 4 und 5 gilt auch für Apotheken, deren Betriebsrecht auf Paragraph 61, beruht.
Der § 22 Abs. 4 § 23 ApoGund 5 gilt auch für Apotheken, deren Betriebsrecht auf § 61 beruht seit 28.03.2024 weggefallen. Der Paragraph 22, Absatz 4 und 5 gilt auch für Apotheken, deren Betriebsrecht auf Paragraph 61, beruht.