§ 22 ApoG (weggefallen)

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach § 3 zu erfüllen.Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach Paragraph 3, zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Der Besitzer einer Realapotheke ist von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (§ 2).Der Besitzer einer Realapotheke ist von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (Paragraph 2,).
  3. (3)Absatz 3Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese nicht selbst leitet, so ist sie gemäß § 17 zu verpachten.Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese nicht selbst leitet, so ist sie gemäß Paragraph 17, zu verpachten.
  4. (4)Absatz 4Ist der Besitzer der Realapotheke eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechtes, so ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.
  5. (5)Absatz 5Auf Realapotheken sind die §§ 17b, 18, 19 Abs. 2, 19a, 20 und 20a sinngemäß anzuwenden.Auf Realapotheken sind die Paragraphen 17 b,, 18, 19 Absatz 2,, 19a, 20 und 20a sinngemäß anzuwenden.
§ 22 ApoG seit 28.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.03.2024
  1. (1)Absatz einsDer Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach § 3 zu erfüllen.Der Besitzer einer Realapotheke, der diese selbst leiten will, bedarf einer Genehmigung der Behörde. Er hat in seiner Person die Voraussetzungen für den selbständigen Betrieb einer Apotheke nach Paragraph 3, zu erfüllen.
  2. (2)Absatz 2Der Besitzer einer Realapotheke ist von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (§ 2).Der Besitzer einer Realapotheke ist von der Leitung der Apotheke ausgeschlossen, wenn er gleichzeitig eine andere Apotheke leitet (Paragraph 2,).
  3. (3)Absatz 3Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese nicht selbst leitet, so ist sie gemäß § 17 zu verpachten.Wenn der Besitzer einer Realapotheke diese nicht selbst leitet, so ist sie gemäß Paragraph 17, zu verpachten.
  4. (4)Absatz 4Ist der Besitzer der Realapotheke eine Gebietskörperschaft oder eine andere Körperschaft öffentlichen Rechtes, so ist ein verantwortlicher Leiter zu bestellen oder die Apotheke zu verpachten.
  5. (5)Absatz 5Auf Realapotheken sind die §§ 17b, 18, 19 Abs. 2, 19a, 20 und 20a sinngemäß anzuwenden.Auf Realapotheken sind die Paragraphen 17 b,, 18, 19 Absatz 2,, 19a, 20 und 20a sinngemäß anzuwenden.
§ 22 ApoG seit 28.03.2024 weggefallen.

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