§ 20 ApoG Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Auf die Entfernung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder eines Stellvertreters von der Führung des Betriebes einer Apotheke sind § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Pächter, verantwortliche Leiter oder Stellvertreter ist von der Führung des Betriebes der Apotheke auch dann zu entfernen, wenn seine Bestellung entgegen § 4 Abs. 2 erfolgte oder wenn er späterhin mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke für eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.

  1. (1)Absatz einsFür die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten § 18 und § 19 Abs. 2 Z 1.Für die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten Paragraph 18 und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Der Pächter, verantwortliche oder stellvertretende Leiter ist von der Führung des Betriebs der Apotheke ferner abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie für seine Bestellung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind, oder
    2. 2.Ziffer 2er mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke auf eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.1994 bis 28.03.2024
(1) Auf die Entfernung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder eines Stellvertreters von der Führung des Betriebes einer Apotheke sind § 18 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 Z 1 sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Pächter, verantwortliche Leiter oder Stellvertreter ist von der Führung des Betriebes der Apotheke auch dann zu entfernen, wenn seine Bestellung entgegen § 4 Abs. 2 erfolgte oder wenn er späterhin mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke für eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.

  1. (1)Absatz einsFür die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten § 18 und § 19 Abs. 2 Z 1.Für die Abberufung des Pächters, des verantwortlichen Leiters oder des stellvertretenden Leiters von der Führung des Betriebs einer Apotheke gelten Paragraph 18 und Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer eins,
  2. (2)Absatz 2Der Pächter, verantwortliche oder stellvertretende Leiter ist von der Führung des Betriebs der Apotheke ferner abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie für seine Bestellung erforderlichen persönlichen Voraussetzungen schon ursprünglich nicht erfüllt waren oder nachträglich weggefallen sind, oder
    2. 2.Ziffer 2er mit dem Betrieb einer anderen öffentlichen Apotheke auf eigene Rechnung beginnt, ohne von der Leitung der ersten Apotheke zurückzutreten.

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