§ 18 ApoG Vorübergehende Abberufung des Konzessionsinhabers von der Leitung der Apotheke

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 18.Paragraph 18,

Der Inhaber einer Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke Bestehen auf Grund des begründeten Verdachts wiederholter Übertretungen der Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz Zweifel an der Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers, ist durch die Behördedieser vorübergehend von der Leitung der Apotheke aufabzuberufen. Diesfalls ist für diesen Zeitraum ein verantwortlicher Leiter zu bestellen, sofern eine bestimmte Zeit zu entfernen, wenn er wegen ÜbertretungEinstellung des Betriebs der auf den Betrieb von Apotheken bezüglichen Vorschriftenöffentlichen Apotheke die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen würde. Dessen Entlohnung ist von der Verwaltungsbehörde gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt bestraft wurde und unter den gegebenen Umständen das gesetzliche Erfordernis der Verläßlichkeit beeinträchtigt erscheint. Diese Maßnahme ist längstens innerhalb dreier Monate nach dem Tage, an welchem das letzte Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist, zu verfügen.

Wenn der Konzessionsinhaber von der Leitung der Apotheke im Sinne der vorstehenden Vorschrift auf bestimmte Zeit entfernt wurde, so hat die Behörde den Betrieb der Apotheke während dieser Zeit, falls die Aufrechterhaltung desselben durchführbar ist, über Ansuchen des Konzessionsinhabers oder mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung von Amts wegen für Rechnung des Konzessionsinhabers einem verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter zu übertragen, dessen Entlohnung von der BehördeBezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Standesvertretung festgesetzt wird. Andernfalls ist der Betrieb der Apotheke während der betreffenden Zeit einzustellenÖsterreichischen Apothekerkammer festzusetzen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 502/1984)

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.01.1985 bis 28.03.2024
§ 18.Paragraph 18,

Der Inhaber einer Konzession zum Betriebe einer öffentlichen Apotheke Bestehen auf Grund des begründeten Verdachts wiederholter Übertretungen der Bestimmungen nach diesem Bundesgesetz Zweifel an der Verlässlichkeit des Konzessionsinhabers, ist durch die Behördedieser vorübergehend von der Leitung der Apotheke aufabzuberufen. Diesfalls ist für diesen Zeitraum ein verantwortlicher Leiter zu bestellen, sofern eine bestimmte Zeit zu entfernen, wenn er wegen ÜbertretungEinstellung des Betriebs der auf den Betrieb von Apotheken bezüglichen Vorschriftenöffentlichen Apotheke die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung beeinträchtigen würde. Dessen Entlohnung ist von der Verwaltungsbehörde gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes wiederholt bestraft wurde und unter den gegebenen Umständen das gesetzliche Erfordernis der Verläßlichkeit beeinträchtigt erscheint. Diese Maßnahme ist längstens innerhalb dreier Monate nach dem Tage, an welchem das letzte Straferkenntnis rechtskräftig geworden ist, zu verfügen.

Wenn der Konzessionsinhaber von der Leitung der Apotheke im Sinne der vorstehenden Vorschrift auf bestimmte Zeit entfernt wurde, so hat die Behörde den Betrieb der Apotheke während dieser Zeit, falls die Aufrechterhaltung desselben durchführbar ist, über Ansuchen des Konzessionsinhabers oder mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung von Amts wegen für Rechnung des Konzessionsinhabers einem verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter zu übertragen, dessen Entlohnung von der BehördeBezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Standesvertretung festgesetzt wird. Andernfalls ist der Betrieb der Apotheke während der betreffenden Zeit einzustellenÖsterreichischen Apothekerkammer festzusetzen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. I Z 18, BGBl. Nr. 502/1984)

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