§ 13 ApoG Betriebspflicht

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
Der Inhaber einer öffentlichen Apotheke sowie der verantwortliche Leiter einer solchen ist verpflichtet, den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten; ebenso darf bei der Übernahme einer Apotheke durch einen Dritten in deren Betriebe keine Unterbrechung eintreten.

Beabsichtigt der Inhaber der Apotheke den Betrieb einzustellen, so hat er mindestens zwei Monate vorher der Behörde die Anheimsagung der Konzession anzuzeigen.

Wird der Betrieb einer öffentlichen konzessionierten Apotheke gegen die vorstehenden Vorschriften unterbrochen oder eingestellt, so kann die Behörde den Betrieb, falls die Aufrechterhaltung desselben durchführbar und mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung wünschenswert ist, für Rechnung des Inhabers der Apotheke bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten oder bis zur vorschriftsmäßigen Anheimsagung der Konzession von Amts wegen einem verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter übertragen, dessen Entlohnung von der Behörde nach Anhörung der Standesvertretung festgesetzt wird.

  1. (1)Absatz einsDer Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) einer öffentlichen Apotheke hat den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für Dritte im Fall der Übernahme einer Apotheke.Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (Paragraphen 17 a und 17b) einer öffentlichen Apotheke hat den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für Dritte im Fall der Übernahme einer Apotheke.
  2. (2)Absatz 2Beabsichtigt der Konzessionsinhaber, Pächter oder verantwortliche Leiter die Stilllegung des Betriebs, hat er dies mindestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Wird die Stilllegung des Betriebs nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von Amts wegen den Betrieb längstens bis zur Erreichung der Anzeigefrist gemäß Abs. 2 einem verantwortlichen Leiter übertragen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb entgegen Abs. 1 unterbrochen wird, bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten.Wird die Stilllegung des Betriebs nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von Amts wegen den Betrieb längstens bis zur Erreichung der Anzeigefrist gemäß Absatz 2, einem verantwortlichen Leiter übertragen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb entgegen Absatz eins, unterbrochen wird, bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten.
  4. (4)Absatz 4Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters gemäß Abs. 3 wird von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festgesetzt. Der Betrieb erfolgt auf Kosten des Konzessionsinhabers, Pächters, Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 oder 3, der Verlassenschaft gemäß § 15 Abs. 5 oder der Insolvenzmasse gemäß § 15 Abs. 6.Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters gemäß Absatz 3, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festgesetzt. Der Betrieb erfolgt auf Kosten des Konzessionsinhabers, Pächters, Fortbetriebsberechtigten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder 3, der Verlassenschaft gemäß Paragraph 15, Absatz 5, oder der Insolvenzmasse gemäß Paragraph 15, Absatz 6,

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 10.01.1907 bis 28.03.2024
Der Inhaber einer öffentlichen Apotheke sowie der verantwortliche Leiter einer solchen ist verpflichtet, den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten; ebenso darf bei der Übernahme einer Apotheke durch einen Dritten in deren Betriebe keine Unterbrechung eintreten.

Beabsichtigt der Inhaber der Apotheke den Betrieb einzustellen, so hat er mindestens zwei Monate vorher der Behörde die Anheimsagung der Konzession anzuzeigen.

Wird der Betrieb einer öffentlichen konzessionierten Apotheke gegen die vorstehenden Vorschriften unterbrochen oder eingestellt, so kann die Behörde den Betrieb, falls die Aufrechterhaltung desselben durchführbar und mit Rücksicht auf das Bedürfnis der Bevölkerung wünschenswert ist, für Rechnung des Inhabers der Apotheke bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten oder bis zur vorschriftsmäßigen Anheimsagung der Konzession von Amts wegen einem verantwortlichen Leiter oder Stellvertreter übertragen, dessen Entlohnung von der Behörde nach Anhörung der Standesvertretung festgesetzt wird.

  1. (1)Absatz einsDer Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (§§ 17a und 17b) einer öffentlichen Apotheke hat den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für Dritte im Fall der Übernahme einer Apotheke.Der Konzessionsinhaber, Pächter oder Leiter (Paragraphen 17 a und 17b) einer öffentlichen Apotheke hat den Betrieb der Apotheke ununterbrochen aufrecht zu erhalten. Dies gilt auch für Dritte im Fall der Übernahme einer Apotheke.
  2. (2)Absatz 2Beabsichtigt der Konzessionsinhaber, Pächter oder verantwortliche Leiter die Stilllegung des Betriebs, hat er dies mindestens zwei Monate vorher der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
  3. (3)Absatz 3Wird die Stilllegung des Betriebs nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von Amts wegen den Betrieb längstens bis zur Erreichung der Anzeigefrist gemäß Abs. 2 einem verantwortlichen Leiter übertragen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb entgegen Abs. 1 unterbrochen wird, bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten.Wird die Stilllegung des Betriebs nicht oder nicht rechtzeitig angezeigt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung der Bevölkerung von Amts wegen den Betrieb längstens bis zur Erreichung der Anzeigefrist gemäß Absatz 2, einem verantwortlichen Leiter übertragen. Dies gilt auch, wenn der Betrieb entgegen Absatz eins, unterbrochen wird, bis zur Wiederaufnahme durch den Berechtigten.
  4. (4)Absatz 4Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters gemäß Abs. 3 wird von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festgesetzt. Der Betrieb erfolgt auf Kosten des Konzessionsinhabers, Pächters, Fortbetriebsberechtigten gemäß § 15 Abs. 2 oder 3, der Verlassenschaft gemäß § 15 Abs. 5 oder der Insolvenzmasse gemäß § 15 Abs. 6.Die Entlohnung des verantwortlichen Leiters gemäß Absatz 3, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer festgesetzt. Der Betrieb erfolgt auf Kosten des Konzessionsinhabers, Pächters, Fortbetriebsberechtigten gemäß Paragraph 15, Absatz 2, oder 3, der Verlassenschaft gemäß Paragraph 15, Absatz 5, oder der Insolvenzmasse gemäß Paragraph 15, Absatz 6,

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