§ 3 ApoG Persönliche Eignung

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
(1) Zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2.

die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß § 3b,

3.

die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Z 2 zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Abs. 2 bezeichneten Art und Dauer,

4.

Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

5.

die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,

6.

die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und

7.

die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.

(3) Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.

(4) Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(5) Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt für Personen gemäß § 62b Abs. 1 das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.

(6) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt.

(7) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.

  1. (1)Absatz einsZur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    2. 2.Ziffer 2die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß § 3b,die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß Paragraph 3 b,,
    3. 3.Ziffer 3die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Z 2 zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Abs. 2 bezeichneten Art und Dauer,die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Ziffer 2, zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Absatz 2, bezeichneten Art und Dauer,
    4. 4.Ziffer 4Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    5. 5.Ziffer 5die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,
    6. 6.Ziffer 6die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und
    7. 7.Ziffer 7die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. (2)Absatz 2Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz. Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (§ 66a) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 anzurechnen.Fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz. Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (Paragraph 66 a,) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz eins, Ziffer 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt für Personen gemäß § 62b Abs. 1 das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.Als Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt für Personen gemäß Paragraph 62 b, Absatz eins, das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
  6. (6)Absatz 6Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer
    1. 1.Ziffer einslänger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt, oder
    2. 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr vollendet hat.
  7. (7)Absatz 7Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß Paragraph 19, Absatz eins, nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 01.07.2018 bis 28.03.2024
(1) Zur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:

1.

die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

2.

die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß § 3b,

3.

die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Z 2 zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Abs. 2 bezeichneten Art und Dauer,

4.

Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,

5.

die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,

6.

die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und

7.

die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

(2) Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz.

(3) Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.

(4) Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.

(5) Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt für Personen gemäß § 62b Abs. 1 das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.

(6) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist ausgeschlossen, wer länger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt.

(7) Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.

  1. (1)Absatz einsZur Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke im Sinne dieses Bundesgesetzes ist erforderlich:
    1. 1.Ziffer einsdie österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder die Staatsbürgerschaft der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
    2. 2.Ziffer 2die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß § 3b,die allgemeine Berufsberechtigung als Apotheker gemäß Paragraph 3 b,,
    3. 3.Ziffer 3die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Z 2 zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Abs. 2 bezeichneten Art und Dauer,die Leitungsberechtigung auf Grund einer nach Erfüllung des Erfordernisses gemäß Ziffer 2, zurückgelegten fachlichen Tätigkeit der in Absatz 2, bezeichneten Art und Dauer,
    4. 4.Ziffer 4Handlungsfähigkeit in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung,
    5. 5.Ziffer 5die Verläßlichkeit mit Beziehung auf den Betrieb einer Apotheke,
    6. 6.Ziffer 6die gesundheitliche Eignung, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist und
    7. 7.Ziffer 7die für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.
  2. (2)Absatz 2Fachliche Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz. Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (§ 66a) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Abs. 1 Z 3 anzurechnen.Fachliche Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine fünfjährige pharmazeutische Tätigkeit in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke in einer Vertragspartei des EWR-Abkommens oder in der Schweiz. Eine pharmazeutische Tätigkeit in einer Militärapotheke (Paragraph 66 a,) ist in der Dauer von bis zu zwei Jahren auf die fachliche Tätigkeit gemäß Absatz eins, Ziffer 3, anzurechnen.
  3. (3)Absatz 3Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Abs. 1 Z 3 ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.Der Berechnung der Dauer der fachlichen Tätigkeit im Sinne des Absatz eins, Ziffer 3, ist eine im Volldienst tatsächlich zurückgelegte Dienstverwendung zu Grunde zu legen. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Abs. 1 Z 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.Näheres über den für die Leitung einer Apotheke erforderlichen Nachweis ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß Absatz eins, Ziffer 7 und über die Organisation und Durchführung der Deutschprüfung, einschließlich eines für die Durchführung der Prüfung zu entrichtenden Prüfungsentgeltes hat die Österreichische Apothekerkammer durch Verordnung im übertragenen Wirkungsbereich zu regeln. Bei der Festsetzung des Prüfungsentgeltes ist auf den mit der Organisation und Durchführung der Prüfung verbundenen Zeit- und Sachaufwand Bedacht zu nehmen.
  5. (5)Absatz 5Als Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 gilt für Personen gemäß § 62b Abs. 1 das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.Als Nachweis gemäß Absatz eins, Ziffer 2, gilt für Personen gemäß Paragraph 62 b, Absatz eins, das Zeugnis über die Ablegung der Prüfung für den Apothekerberuf.
  6. (6)Absatz 6Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer
    1. 1.Ziffer einslänger als drei Jahre in keiner öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke tätig war und nicht seit wenigstens sechs Monaten eine solche Tätigkeit wieder ausübt, oder
    2. 2.Ziffer 2zum Zeitpunkt der Einbringung des Konzessionsantrags das 65. Lebensjahr vollendet hat.
  7. (7)Absatz 7Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß § 19 Abs. 1 nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.Von der Erlangung der Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ist ausgeschlossen, wer im Besitz einer rechtskräftigen Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke ist oder war, wenn nach Zurücklegung der Konzession oder Zurücknahme der Konzession gemäß Paragraph 19, Absatz eins, nicht fünf Jahre vergangen sind. Dies gilt nicht, wenn ein Konzessionsinhaber nach Zurücklegung der Konzession für eine bereits in Betrieb genommene Apotheke und Stilllegung des Betriebs um die Konzession zum Betrieb einer neu zu errichtenden öffentlichen Apotheke ansucht.

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