§ 1 ApoG Arzneimittelversorgung

Apothekengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.03.2024 bis 31.12.9999
§ 1.Paragraph eins,

Die für den allgemeinen Verkehr bestimmten Den öffentlichen Apotheken (öffentlicheobliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken) sind entweder konzessionierte oder Realapothekenallgemein zugänglich.

Stand vor dem 28.03.2024

In Kraft vom 10.01.1907 bis 28.03.2024
§ 1.Paragraph eins,

Die für den allgemeinen Verkehr bestimmten Den öffentlichen Apotheken (öffentlicheobliegt die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Öffentliche Apotheken) sind entweder konzessionierte oder Realapothekenallgemein zugänglich.

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