Art. 1 § 2 AngG

Angestelltengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz findet ferner Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der nachstehenden Art angestellt sind:
    1. 1.Ziffer einsIn Unternehmungen jeder Art, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet, ferner in Vereinen und Stiftungen jeder Art;
    2. 2.Ziffer 2in Kreditanstalten, Sparkassen, Vorschußkassen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versatz-, Versorgungs- und Rentenanstalten, Krankenkassen, registrierten Hilfskassen, Versicherungsanstalten jeder Art, gleichviel, ob sie private Versicherungsgeschäfte betreiben oder den Zwecken der öffentlich-rechtlichen Versicherung dienen, sowie in Verbänden der genannten Anstalten;
    3. 3.Ziffer 3in der Schriftleitung, Verwaltung oder dem Verschleiß einer periodischen Druckschrift;
    4. 4.Ziffer 4in Kanzleien der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte;
    5. 5.Ziffer 5bei Zivilingenieuren, nicht autorisierten Architekten und Zivilgeometern;
    6. 6.Ziffer 6in Tabaktrafiken und Lottokollekturen;
    7. 7.Ziffer 7bei HandelsmäklernHandelsmaklern, Privatgeschäftsvermittlungen und Auskunftsbureaus;
    8. 8.Ziffer 8bei Ärzten, Zahntechnikern, in Privatheil- und -pflegeanstalten und in privaten Unterrichtsanstalten;
    9. 9.Ziffer 9im Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung (§ 131 des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146) errichteten Werksanlagen.im Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung (Paragraph 131, des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146) errichteten Werksanlagen.
  2. (2)Absatz 2Nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann mit Genehmigung des Hauptausschusses durch Verordnung die Anwendung dieses Gesetzes auch auf Angestellte bei andern Dienstgebern ausgedehnt werden.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.01.1993 bis 30.06.1996
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz findet ferner Anwendung auf das Dienstverhältnis von Personen, die vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten im Geschäftsbetrieb von Unternehmungen, Anstalten oder sonstigen Dienstgebern der nachstehenden Art angestellt sind:
    1. 1.Ziffer einsIn Unternehmungen jeder Art, auf welche die Gewerbeordnung Anwendung findet, ferner in Vereinen und Stiftungen jeder Art;
    2. 2.Ziffer 2in Kreditanstalten, Sparkassen, Vorschußkassen, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, Versatz-, Versorgungs- und Rentenanstalten, Krankenkassen, registrierten Hilfskassen, Versicherungsanstalten jeder Art, gleichviel, ob sie private Versicherungsgeschäfte betreiben oder den Zwecken der öffentlich-rechtlichen Versicherung dienen, sowie in Verbänden der genannten Anstalten;
    3. 3.Ziffer 3in der Schriftleitung, Verwaltung oder dem Verschleiß einer periodischen Druckschrift;
    4. 4.Ziffer 4in Kanzleien der Rechtsanwälte, Notare und Patentanwälte;
    5. 5.Ziffer 5bei Zivilingenieuren, nicht autorisierten Architekten und Zivilgeometern;
    6. 6.Ziffer 6in Tabaktrafiken und Lottokollekturen;
    7. 7.Ziffer 7bei HandelsmäklernHandelsmaklern, Privatgeschäftsvermittlungen und Auskunftsbureaus;
    8. 8.Ziffer 8bei Ärzten, Zahntechnikern, in Privatheil- und -pflegeanstalten und in privaten Unterrichtsanstalten;
    9. 9.Ziffer 9im Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung (§ 131 des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146) errichteten Werksanlagen.im Bergbau auf vorbehaltene Mineralien einschließlich der auf Grund der Bergwerksverleihung (Paragraph 131, des allgemeinen Berggesetzes vom 23. Mai 1854, R. G. Bl. Nr. 146) errichteten Werksanlagen.
  2. (2)Absatz 2Nach Anhörung der Körperschaften, denen die Vertretung der in Betracht kommenden Interessen obliegt, kann mit Genehmigung des Hauptausschusses durch Verordnung die Anwendung dieses Gesetzes auch auf Angestellte bei andern Dienstgebern ausgedehnt werden.