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(2) § 3 Abs. 3 sowie das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2“ in § 22 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. I 141/2017 (Anm.: richtig wäre: BGBl. I Nr. 141/2017) treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. I 141/2017 (Anm.: richtig wäre: BGBl. I Nr. 141/2017) und § 22 Z 2a (Anm.: richtig wäre: § 22 Z 2a sowie das Zitat „und § 6 Abs. 2 Z 3“ in § 22 Z 1) treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 3 sowie das Zitat „§ 3 Abs. 3, § 4 Abs. 2“ in § 22 Z 1 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. I 141/2017 (Anm.: richtig wäre: BGBl. I Nr. 141/2017) treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. § 6 Abs. 1 bis 3 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. I 141/2017 (Anm.: richtig wäre: BGBl. I Nr. 141/2017) und § 22 Z 2a (Anm.: richtig wäre: § 22 Z 2a sowie das Zitat „und § 6 Abs. 2 Z 3“ in § 22 Z 1) treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft.