§ 101 ZÄKG (weggefallen)

Zahnärztekammergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Vorsitzenden des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats haben für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats bzw. des Disziplinarsenats das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.
  3. (3)Absatz 3Entspricht der/die Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (§§ 74 Abs. 2, 90 Abs. 6) entziehen.Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (Paragraphen 74, Absatz 2,, 90 Absatz 6,) entziehen.
  5. (5)Absatz 5Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
  6. (6)Absatz 6Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
  7. (7)Absatz 7Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
  8. (8)Absatz 8Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die Betroffene beim Disziplinarsenat binnen vier Wochen Berufung erheben. Der Disziplinarsenat entscheidet endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenats auszusetzen. Gegen den Beschluss auf Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarsenat ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  9. (9)Absatz 9Die nach Abs. 2 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.Die nach Absatz 2, verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.
§ 101 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDie Vorsitzenden des Disziplinarrats und des Disziplinarsenats haben für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstands im Disziplinarverfahren zu sorgen.
  2. (2)Absatz 2Personen, die die Disziplinarverhandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, sind vom/von der Vorsitzenden zu ermahnen. Bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung durch den/die Vorsitzenden/Vorsitzende des Disziplinarrats bzw. des Disziplinarsenats das Wort entzogen und ihre Entfernung verfügt oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von 1 500 Euro verhängt werden.
  3. (3)Absatz 3Entspricht der/die Verteidiger/Verteidigerin des/der Beschuldigten der Ermahnung des/der Vorsitzenden, die Ordnung nicht zu stören oder den Anstand nicht durch ungeziemendes Verhalten zu verletzen, nicht, so kann dem/der Beschuldigten aufgetragen werden, einen/eine anderen/andere Verteidiger/Verteidigerin zu bestellen.
  4. (4)Absatz 4Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (§§ 74 Abs. 2, 90 Abs. 6) entziehen.Die gleichen Ordnungsstrafen können gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen sowie gegen Zeugen/Zeuginnen, die sich ihrer Verpflichtung zum Erscheinen (Paragraphen 74, Absatz 2,, 90 Absatz 6,) entziehen.
  5. (5)Absatz 5Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.Vor der Verhängung der Ordnungsstrafe ist dem/der Betroffenen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder mündlich zu rechtfertigen.
  6. (6)Absatz 6Gegen öffentliche Organe und gegen berufsmäßige Parteienvertreter/Parteienvertreterinnen ist, wenn sie einem Disziplinarrecht unterstehen, keine Ordnungsstrafe zu verhängen, sondern lediglich Anzeige an die Disziplinarbehörde zu erstatten.
  7. (7)Absatz 7Die Verhängung einer Ordnungsstrafe schließt die strafgerichtliche Verfolgung wegen derselben Handlung nicht aus.
  8. (8)Absatz 8Gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarrat kann der/die Betroffene beim Disziplinarsenat binnen vier Wochen Berufung erheben. Der Disziplinarsenat entscheidet endgültig. Der Vollzug der Ordnungsstrafe ist bis zur Entscheidung des Disziplinarsenats auszusetzen. Gegen den Beschluss auf Verhängung einer Ordnungsstrafe durch den Disziplinarsenat ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
  9. (9)Absatz 9Die nach Abs. 2 verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.Die nach Absatz 2, verhängten Strafgelder fließen der Österreichischen Zahnärztekammer zu.
§ 101 ZÄKG (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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