§ 120 VgTb

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

Am Halse wird bemerkt, ob er dünn, lang, kurz, dick, mit Kerben versehen, steif oder beweglich, geschwollen, mit Flecken, Eindrücken, Exosionen, Blutunterlaufungen, Wunden bedeckt angetroffen wurde.

Seine hintere Fläche, selbst wenn sich hier keine Veränderungen zeigen sollten, ist gehörig zu untersuchen und der Befund anzuführen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

Am Halse wird bemerkt, ob er dünn, lang, kurz, dick, mit Kerben versehen, steif oder beweglich, geschwollen, mit Flecken, Eindrücken, Exosionen, Blutunterlaufungen, Wunden bedeckt angetroffen wurde.

Seine hintere Fläche, selbst wenn sich hier keine Veränderungen zeigen sollten, ist gehörig zu untersuchen und der Befund anzuführen.

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