§ 98 VgTb

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

In Todesfällen, wo der Verdacht einer vorausgegangenen Vergiftung vorliegt, sind der Erhebung des Thatbestandes nebst den Aerzten nach Thunlichkeit noch zwei Chemiker beizuziehen.

In solchen Fällen müssen die Erscheinungen, die sich am lebenden Organismus des vermeintlich Vergifteten zeigten, fachgemäß erhoben, die krankhaften Veränderungen am Leichnam genau geprüft, und es muß mit größter Sorgfalt nach dem Gifte in der Leiche geforscht werden, zu welchem Zwecke aber auch alle Stoffe, in welchen dasselbe enthalten seyn könnte, zu sammeln und für die allenfalls nöthig gefundene chemische Untersuchung aufzubewahren sind.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

In Todesfällen, wo der Verdacht einer vorausgegangenen Vergiftung vorliegt, sind der Erhebung des Thatbestandes nebst den Aerzten nach Thunlichkeit noch zwei Chemiker beizuziehen.

In solchen Fällen müssen die Erscheinungen, die sich am lebenden Organismus des vermeintlich Vergifteten zeigten, fachgemäß erhoben, die krankhaften Veränderungen am Leichnam genau geprüft, und es muß mit größter Sorgfalt nach dem Gifte in der Leiche geforscht werden, zu welchem Zwecke aber auch alle Stoffe, in welchen dasselbe enthalten seyn könnte, zu sammeln und für die allenfalls nöthig gefundene chemische Untersuchung aufzubewahren sind.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten