§ 90 VgTb

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

Ist aber eine Schwangerschaft vorhanden oder zu vermuthen, so wird die Gebärmutter an ihrer vorderen Fläche vom Grunde aus, jedoch vorsichtig, damit weder Mutterkuchen noch Eihäute verletzt werden, gespalten, sodann werden die Eihäute in dem erforderlichen Grade geöffnet, daß ausfließende Fruchtwasser nach seiner Menge und Qualität beschrieben, die Lage der Frucht, und nach ihrer Herausnahme ihre Größe, ihr Gewicht, die Merkmale ihrer größeren oder geringeren Reife, der Grad und die Zeichen der Fäulniß, sowie überhaupt jede Abweichung von dem naturgemäßen Zustande genau untersucht, und im Sectionsprotokolle angeführt. Ist der Mutterkuchen bereits vorhanden, so sind der Sitz, die leicht oder nur schwer zu trennende Anhaftung, eine regelwidrige Verwachsung, theilweise Trennung, vorhandene Blutung, seine Farbe, Größe, Gewicht, Cystenbildungen, Exsudate, namentlich faserstoffige, in das Placentalgewebe oder besonders an den Placentar-Insertionsstellen, sowie Metamorphosen dieser letzteren und allenfalls vorkommende Anomalien in den Eihäuten anzugeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

Ist aber eine Schwangerschaft vorhanden oder zu vermuthen, so wird die Gebärmutter an ihrer vorderen Fläche vom Grunde aus, jedoch vorsichtig, damit weder Mutterkuchen noch Eihäute verletzt werden, gespalten, sodann werden die Eihäute in dem erforderlichen Grade geöffnet, daß ausfließende Fruchtwasser nach seiner Menge und Qualität beschrieben, die Lage der Frucht, und nach ihrer Herausnahme ihre Größe, ihr Gewicht, die Merkmale ihrer größeren oder geringeren Reife, der Grad und die Zeichen der Fäulniß, sowie überhaupt jede Abweichung von dem naturgemäßen Zustande genau untersucht, und im Sectionsprotokolle angeführt. Ist der Mutterkuchen bereits vorhanden, so sind der Sitz, die leicht oder nur schwer zu trennende Anhaftung, eine regelwidrige Verwachsung, theilweise Trennung, vorhandene Blutung, seine Farbe, Größe, Gewicht, Cystenbildungen, Exsudate, namentlich faserstoffige, in das Placentalgewebe oder besonders an den Placentar-Insertionsstellen, sowie Metamorphosen dieser letzteren und allenfalls vorkommende Anomalien in den Eihäuten anzugeben.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten